Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Vergolder und Staffierer
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“:
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Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf Anrechnung der
in Jahren Lehrzeit auf den
verwandten
Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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„Vergolder 3 Schilderhersteller 1. voll“
und
Staffierer
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Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die im verwandten Lehrberuf „Schilderhersteller“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
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Anrechnung der Lehrzeit
Verwandte Lehrberufe auf den Lehrberuf
Vergolder und Staffierer
Lehrjahr Ausmaß
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Schilderhersteller 1. voll
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Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen maßstabgerechter Zeichnungen und Skizzen,
Ermitteln des Bedarfes an Werk- und Hilfsstoffen,
Festlegen der Arbeitsschritte, Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften, der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglickeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
Aufstellen einfacher Bockgerüste,
Vorbereiten der zu behandelnden Untergründe,
Bearbeiten und Reparatur von Kreidegründen und anderen Untergründen,
Belegen mit Blattmetallen (Blattgold, Blattsilber) in verschiedenen Vergoldetechniken (Öl-, Branntwein- bzw. Polimentvergoldungstechnik),
Patinieren, Mattieren, Marmorieren und Fassen,
Anfertigen von Schablonen,
Ausführen von Instandsetzungs-, Restaurierungs-, Renovierungs- und Konservierungsarbeiten.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Geräte und Maschinen
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Kenntnis der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, ihre
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Herstellung, ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Sägen, Hobeln, Isolieren, Grundieren, Spachteln, Verzieren,
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Auskitten, Inkrustieren, Beschichten und Schleifen der zu
bearbeitenden Fläche
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Grundbegriffe der Farbenlehre (Farbtechnologie),
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Farbordnungssysteme, Farbpsychologie
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- Grundkenntnisse der Kenntnis der
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Heraldik Stilarten
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Zeichnen und Zeichnen, Beschriften Anfertigen von
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Skizzieren und Entwerfen maßstabgerechten
Reinzeichnungen
und
dreidimensionales
Zeichnen
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Anfertigen von Anfertigen von -
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Pausen Schablonen
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Bearbeiten von Schneiden von Reparieren von
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Kreidegrund Kreidegrund; Kreidegrund
Gravieren
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```
Belegen mit Belegen mit Blattgold und Silber
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Blattgold und (Branntwein-, Poliment-Vergoldungstechniken)
Blattsilber und andere Vergoldungstechnologien
(Öl-
Vergoldetechnik)
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Belegen mit Blattmetallen
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Bronzieren Aufbringen und Polieren von
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Metallpigmenten
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-
- Lasieren
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(Maserieren)
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Patinieren und Patinieren und Patinieren und
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Mattieren Mattieren Mattieren
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Abformen Abgießen Abformen und
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Abgießen komplexer
Aufgaben
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Lackieren Marmorieren Marmorieren
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Beizen Auftragen von Weißpoliment
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Auftragen von Politieren
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Schellack
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Freilegen Befundaufnahme und Befundaufnahme und
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Einzelsondage der -analyse
Schichten
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Fassen der Fassen von Fassen der
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Oberflächen Draperien Inkarnate
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Grundieren und Beschichten von Rahmen Schneiden von
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Beschichten von Gehrungen,
Rahmen Zusammensetzen von
Rahmen, Einrahmen
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Grundieren und Anfertigen von -
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Beschichten Stellrückwänden
von Rahmen und Passepartous
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Grundkenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
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(Denkmalschutzgesetz)
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Renovieren Restaurieren Konservieren
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Aufstellen Kenntnis über Gerüste und Arbeitsbühnen
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einfacher
Bockgerüste
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Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die Möglichkeiten
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der Wiederverwertung und der fachgerechten Trennung und
Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
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sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachzeichnen,
Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schleifen,
Vergolden mit Blattgold in Branntweintechnik sowie Belegen mit Blattmetall in Öltechnik,
Patinieren,
Marmorieren,
Fassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Werkzeuge und Geräte,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 12. (1) Das Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Ausmaßberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
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