Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Auf Dienstverhältnisse zur Agrarmarkt Austria (AMA) - mit Ausnahme solcher von Aushilfskräften für einen vorübergehenden Bedarf, wie für Erfassungsarbeiten, Versandarbeiten oder saisonale Kontrolltätigkeiten -, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden, ist § 22 Abs. 1 und 2 AMA-Gesetz 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Die Bestimmungen des § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, über die Kinderzulage und die des § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 4 über die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe sind für die Dienstnehmer der AMA sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten für die Einstufung dem Tag der Anstellung folgende Zeiten

1.

zur Gänze vorangesetzt werden:

a)

Die Zeit, die in einer Beschäftigung oder in einem Lehrberuf mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei der AMA oder einer Vorgängerorganisation derselben zurückgelegt worden ist,

b)

die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986,

c)

die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikanten),

d)

die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Dienstnehmer den Abschluß hätte erreichen können. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

e)

die Zeit eines für die Verwendung bedeutenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität in dem sich unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 8 und der Abs. 2a bis 2e Gehaltsgesetz 1956 ergebenden Ausmaß.

2.

zur Hälfte vorangesetzt werden:

a)

Die in Z 1 lit. a angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurden und

b)

sonstige Zeiten, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

(4) Hinsichtlich der von Abs. 3 Z 1 lit. e betroffenen Dienstnehmer ist der Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 12a Gehaltsgesetz 1956 zu ermitteln.

(5) Sonstige Zeiten können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium des Dienstnehmers für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 1. (1) Auf Dienstverhältnisse zur Agrarmarkt Austria (AMA) - mit Ausnahme solcher von Aushilfskräften für einen vorübergehenden Bedarf, wie für Erfassungsarbeiten, Versandarbeiten oder saisonale Kontrolltätigkeiten -, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden, ist § 22 Abs. 1 und 2 AMA-Gesetz 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Die Bestimmungen des § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, über die Kinderzulage und die des § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 4 über die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe sind für die Dienstnehmer der AMA sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten für die Einstufung dem Tag der Anstellung folgende Zeiten

1.

zur Gänze vorangesetzt werden:

a)

Die Zeit, die in einer Beschäftigung oder in einem Lehrberuf mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei der AMA oder einer Vorgängerorganisation derselben zurückgelegt worden ist,

b)

die Zeit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

c)

die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikanten),

d)

die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Dienstnehmer den Abschluß hätte erreichen können. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

e)

die Zeit eines für die Verwendung bedeutenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität in dem sich unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 8 und der Abs. 2a bis 2e Gehaltsgesetz 1956 ergebenden Ausmaß.

2.

zur Hälfte vorangesetzt werden:

a)

Die in Z 1 lit. a angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurden und

b)

sonstige Zeiten, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

(4) Hinsichtlich der von Abs. 3 Z 1 lit. e betroffenen Dienstnehmer ist der Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 12a Gehaltsgesetz 1956 zu ermitteln.

(5) Sonstige Zeiten können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium des Dienstnehmers für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20c und 23 Gehaltsgesetz 1956 über Nebengebühren, Vorschuß und Geldaushilfe sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 genannten Bediensteten unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung und unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 1 Z 45 bis 54 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach den Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu besolden, wobei sich die anfängliche Einstufung aus § 1 Abs. 3 ergibt. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen auf Grund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, der für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung gleichzuhaltenden Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Bewertung und Zuordnung ist auf § 137 BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen. Für das Gehalt und die Funktionszulage dieser Bediensteten sind die §§ 28 bis 31 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ist das Monatsentgelt von Vollbeschäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 der sachlich in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Auf die Besoldung der EDV-Mitarbeiter der AMA findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Besoldung der ADV-Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß Anwendung. Die Arbeitsplätze dieser EDV-Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzuordnen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen.

(5) § 8a Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auszahlung der Sonderzahlungen in zwei Raten erfolgen kann. Die Sonderzahlungen treten an die Stelle eines allfälligen Urlaubszuschusses bzw. einer Weihnachtsremuneration.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 3. (1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 genannten Bediensteten unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung nach den Entlohnungsgruppen v 1 bis v 5 sowie h 1 bis h 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, zu besolden. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die §§ 64, 65 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 66 Abs. 1 bis 4 und 6, 68 Abs. 1 bis 3, 69 Abs. 1 bis 6 und 8, 71, 72, 73 Abs. 1 bis 4 und 6, 74 Abs. 1 bis 4 und 77 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen auf Grund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, der für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung gleichzuhaltenden Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Bewertung und Zuordnung ist auf § 137 BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen. Für das Gehalt und die Funktionszulage dieser Bediensteten sind die §§ 28 bis 31 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ist das Monatsentgelt von Vollbeschäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 der sachlich in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Auf die Besoldung der EDV-Mitarbeiter der AMA findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Besoldung der ADV-Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß Anwendung. Die Arbeitsplätze dieser EDV-Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzuordnen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen.

(5) § 8a Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auszahlung der Sonderzahlungen in zwei Raten erfolgen kann. Die Sonderzahlungen treten an die Stelle eines allfälligen Urlaubszuschusses bzw. einer Weihnachtsremuneration.

§ 3a. Für die Überleitung derjenigen Dienstnehmer der AMA, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/1999 begonnen hat und auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, ist § 89 Abs. 1, 2 und 4 bis 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, sinngemäß anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 3a. Für die Überleitung derjenigen Dienstnehmer der AMA, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/1999 begonnen hat und auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, ist § 89 Abs. 1, 2 und 4 bis 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, sinngemäß anzuwenden. Die Frist zur Abgabe einer derartigen Überleitungserklärung gemäß § 89 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 endet mit Ablauf des 30. Juni 2000.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt für das im § 3 Abs. 4 angeführte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 55/2008).

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

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