Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-02-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. bzw. 27. November 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Februar 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Lettland, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Lettland behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

a)

Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b)

Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c)

Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a)

daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

b)

daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.

(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Entwicklung und Durchführung von Tourismusprojekten sowie der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 5

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 6

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen treiben.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Darüber ist die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen wie beispielsweise spezielle Vereinbarungen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 8

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen an.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 10

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 11

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche - zumindest jährlich - auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Lettland einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 12

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 13

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die in ihrer jeweiligen Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland vom 9. August 1924 *1) seine Wirksamkeit.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Juni 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1927

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