Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:
§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen und normativen Dokumenten:
ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen -
Stähle'' (Ausgabe 06/92),
ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen -
Aluminium und Aluminiumlegierungen'' (Ausgabe 06/92), ÖNORM M 7807 „Prüfung von Stahlschweißern; Rohrschweißer für
Niederdruck- und Mitteldruck-Gasleitungen'' (Ausgabe 05/76), ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern, Schweißer für
Rohrleitungen aus Polyethylen'' (Ausgabe 09/88) und SZA Richtlinie QSV 2.2.2.001 hinsichtlich der „Prüfung von
Schweißern für Kupfer und Nickel sowie deren Legierungen'' (Ausgabe 06/95).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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