Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des WIFI Österreich (Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich) zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:
§ 1. Das WIFI Österreich (Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen:
ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen -
Stähle'' (Ausgabe 06/92),
ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen -
Aluminium und Aluminiumlegierungen'' (Ausgabe 06/92).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.