Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:
§ 1. Die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der zerstörungsfreien Prüfung gemäß nachfolgenden Normen:
ÖNORM EN 473 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der
zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine Grundlagen“ (Ausgabe 09/93) in Verbindung mit
ÖNORM M 3041 „Ausbildung von Personal der zerstörungsfreien
Prüfung“ (Ausgabe 12/94),
ÖNORM M 3042 T1 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der
zerstörungsfreien Prüfung - Teil 1: Qualifizierungsprüfung in den Stufen 1 bis 3“ (Ausgabe 12/94),
ÖNORM M 3042 T2 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der
zerstörungsfreien Prüfung - Teil 2: Industriesektoren und Prüferautorisierung“ (Ausgabe 12/94) und ISO 9712 „Zerstörungsfreie Prüfung; Qualifizierung und Zertifizierung von Personal“ (Ausgabe 05/92).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.