Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-03-09
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 19 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.

(2) Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Schmelz- und Verbindungsverfahren von verschiedenen Materialien,

2.

Herstellen oder Instandsetzen von kraftfahrzeugtechnischen Teilen.

(3) Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Erstellung von Diagnosen an mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

2.

Aus- und Einbau von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

3.

Fehlererkennung,

4.

Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,

5.

Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

6.

Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik nach acht Stunden zu beenden. Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik nach 18 Stunden zu beenden. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat Aufgaben aus kraftfahrzeugspezifischen Bereichen zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 5. (1) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

mechanische Technologie,

2.

Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

3.

Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

4.

Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Maschinenelemente und Einrichtungen,

5.

Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

6.

Kraftstoffe und Schmierstoffe,

7.

Motor und Aggregate,

8.

Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),

9.

Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen, Räder und Reifen samt Aufhängung und Federung),

10.

elektrische Anlage und elektronische Bauteile.

(2) Dem Prüfling sind grundlegende theoretische Fragen aus den in Abs. 1 angeführten Bereichen zur Beantwortung vorzulegen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1.

einer Werkstattzeichnung,

2.

einer elektrischen Schaltskizze und

3.

von Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens aus dem Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen über die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes,

3.

technische Normen,

4.

Umweltschutzvorschriften,

5.

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.

Zusatzprüfung für Landmaschinentechniker

§ 9. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker (§ 94 Z 20 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für Landmaschinentechniker

§ 9. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker (§ 94 Z 11 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer

§ 9a. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) erbringen oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (§ 2 Abs. 3) sowie eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (§ 7). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 10. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1983, BGBl. Nr. 278, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker (Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung) und die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983, BGBl. Nr. 551, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker (Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

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