Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
§ 1. Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den §§ 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt.
§ 2. Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:
Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 700 S zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
§ 2. Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:
Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 50,87 Euro zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
§ 3. Die Schuldnergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom säumigen Schuldner zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:
Allgemeine Bearbeitungskosten bei Forderungen:
bis 1 000 S .................................... bis 280 S
von 1 001 S bis 5 000 S ........................ bis zu 22%
von 5 001 S bis 10 000 S ....................... bis zu 17%
über 10 001 S .................................. bis zu 8%
```
Erste Mahnung bei Forderungen
```
bis 250 S ...................................... bis zu 60 S
von 251 S bis 1 000 S .......................... bis zu 100 S
von 1 001 S bis 5 000 S ........................ bis zu 200 S
von 5 001 S bis 10 000 S ....................... bis zu 340 S
über 10 001 S .................................. bis zu 700 S
Zweite Mahnung bei Forderungen
bis 250 S ...................................... bis zu 70 S
von 251 S bis 1 000 S .......................... bis zu 130 S
von 1 001 S bis 5 000 S ........................ bis zu 240 S
von 5 001 S bis 10 000 S ....................... bis zu 380 S
über 10 001 S .................................. bis zu 800 S
Für die dritte Mahnung und jede weitere Mahnung sowie für
Telefoninkasso, Ratenzahlungsvereinbarungen,
Stundungsvereinbarungen und außergerichtliche
Vergleichsvereinbarungen gelten die gleichen Höchstsätze wie für
die zweite Mahnung.
Anschriftenerhebung:
Wegentgelt:
Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bis zu 700 S zuzüglich Barauslagen.
```
Evidenzhaltung pro angefangenes Vierteljahr bei Forderungen
```
bis 250 S ......................................... bis zu 40 S
von 251 S bis 1 000 S ............................. bis zu 60 S
von 1 001 S bis 5 000 S ........................... bis zu 140 S
über 5 001 S ...................................... bis zu 280 S
§ 3. Die Schuldnergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom säumigen Schuldner zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:
Allgemeine Bearbeitungskosten bei Forderungen:
| bis 73 Euro ............................................................................................... | bis 20,35 Euro |
|---|---|
| über 73 Euro bis 364 Euro ....................................................................... | bis zu 22% |
| über 364 Euro bis 727 Euro ..................................................................... | bis zu 17% |
| über 727 Euro ........................................................................................... | bis zu 8% |
Erste Mahnung bei Forderungen
| bis 19 Euro ............................................................................................... | bis zu 4,36 Euro |
|---|---|
| über 19 Euro bis 73 Euro ......................................................................... | bis zu 7,27 Euro |
| über 73 Euro bis 364 Euro ....................................................................... | bis zu 14,53 Euro |
| über 364 Euro bis 727 Euro ..................................................................... | bis zu 24,71 Euro |
| über 727 Euro ........................................................................................... | bis zu 50,87 Euro |
| bis 19 Euro ................................................................................................ | bis zu 5,09 Euro |
| --- | --- |
| über 19 Euro bis 73 Euro .......................................................................... | bis zu 9,45 Euro |
| über 73 Euro bis 364 Euro ........................................................................ | bis zu 17,44 Euro |
| über 364 Euro bis 727 Euro ...................................................................... | bis zu 27,62 Euro |
| über 727 Euro ............................................................................................ | bis zu 58,14 Euro |
Anschriftenerhebung:
Wegentgelt:
Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bis zu 50,87 Euro zuzüglich Barauslagen.
Evidenzhaltung pro angefangenes Vierteljahr bei Forderungen
| bis 19 Euro ............................................................................................... | bis zu 2,91 Euro |
|---|---|
| über 19 Euro bis 73 Euro .......................................................................... | bis zu 4,36 Euro |
| über 73 Euro bis 364 Euro ........................................................................ | bis zu 10,17 Euro |
| über 364 Euro ............................................................................................ | bis zu 20,35 Euro |
§ 4. (1) In den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Die in Schillingbeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
§ 4. (1) In den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
§ 5. § 2 Z 1 bis 3, § 3 Z 1 bis 6 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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