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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 22 Abs. 3 und 8, 23a Abs. 3 und 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

1.

ABSCHNITT

Immobilienmakler

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Immobilienmakler (§ 225 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 2. Die Befähigungsprüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und

3.

dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 11.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den in Abs. 2 und 3 angeführten Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:

1.

Maklerrecht (zivilrechtliche, gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften),

2.

zivilrechtliche, abgabenrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr,

3.

Wohnrecht und Wohnbauförderungsrecht.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die an den Besonderheiten der österreichischen Rechtsvorschriften orientierte Ausarbeitung mindestens einer der folgenden Aufgaben:

1.

Fälle der beruflichen Praxis unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften und wirtschaftlicher Aspekte,

2.

Erstellung eines Verwertungskonzepts einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs,

3.

Darstellung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes und einer Rentabilitätsberechnung zur Beratung der Auftraggeber,

4.

Erstellung und Beurteilung eines Maklervertrages einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs, Kommentierung eines Provisionsanspruches,

5.

Formulierung von Vertragsbestandteilen für Kauf- und Bestandverträge.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 3 angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im § 3 Abs. 2 genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.

(2) Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

besondere Finanzierungsmodelle,

2.

Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,

3.

Standort- und Unternehmensbewertung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994, die das Gewerbe der Immobilienmakler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Rechtsanwalt oder Notar sein. Ein weiteres Kommissionsmitglied muß Wirtschaftstreuhänder oder Agrarfachmann oder eine sonstige Person sein, die über die einschlägigen Kenntnisse auf den zu prüfenden Gebieten verfügt. Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

2.

ABSCHNITT

Immobilienverwalter

Art des Nachweises der Befähigung

§ 6. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Immobilienverwalter (§ 227 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 7. Die Befähigungsprüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 8,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 9 und

3.

dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 11.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse auf den in Abs. 2 und 3 angeführten Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:

1.

zivilrechtliche, abgabenrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für die Immobilienverwaltung,

2.

Wohnrecht einschließlich Wohnbauförderung,

3.

Arbeits- und Sozialrecht insbesondere für Hausbesorger.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die an den Besonderheiten der österreichischen Rechtsvorschriften orientierte Ausarbeitung von mindestens zwei der folgenden Aufgaben:

1.

Maßnahmen und Veranlassungen im Zuge der Verwaltungsübernahme und Verwaltungsübergabe,

2.

Formulierung von Vertragsbestandteilen für Bestandverträge,

3.

Vorschreibungen, Abrechnungen und Berechnungen nach den gesetzlichen, insbesondere wohnrechtlichen Bestimmungen,

4.

Beurteilung und Abwicklung aller im Zuge der Bauverwaltung erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Finanzierung,

5.

Mietzinsänderungen einschließlich Schriftverkehr, Anträge und Schriftsätze,

6.

Verrechnungsverkehr mit Gemeinden und Abgabenbehörden einschließlich der Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung sowie der Hausgemeinschaftserklärungen, Erstellung der Beiblätter zur Einkommensteuererklärung einschließlich der Bildung der steuerfreien Beträge unter besonderer Berücksichtigung von Miteigentümergemeinschaften,

7.

sonstige Fälle der beruflichen Praxis (zB Arbeits- und Sozialrecht sowie Lohnverrechnung für das Hausbetreuungspersonal, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse auf den im § 8 Abs. 3 angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im § 8 Abs. 2 genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.

(2) Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse über Grundzüge des Vermessungswesens und im Planlesen zu erstrecken.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994, die das Gewerbe der Immobilienverwalter als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Rechtsanwalt oder Notar sein. Ein weiteres Kommissionsmitglied muß Wirtschaftstreuhänder oder eine sonstige Person sein, die über die einschlägigen Kenntnisse auf den zu prüfenden Gebieten verfügt. Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

3.

ABSCHNITT

Gemeinsame Regelungen

Unternehmerprüfung

§ 11. Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall der Ausbilderprüfung

§ 12. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1994 bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermine

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsdauer

§ 14. (1) Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muß vom Prüfling jeweils in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist jeweils nach vier Stunden zu beenden.

(2) Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verläßlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die Richtzeit für die mündliche Prüfung beträgt eine Stunde. Im Fall der Ablegung beider Prüfungen an einem Termin erhöht sich die Richtzeit für jene Prüfer, die als Prüfungskommissäre für beide Prüfungen tätig sind, entsprechend dem vermehrten Prüfungsaufwand.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 15. Die Prüfungsteile gemäß § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entfallen für Personen, die durch Zeugnisse nachweisen, daß sie

1.

eine wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung oder

2.

die Studienrichtung Rechtswissenschaften oder

3.

den Hochschullehrgang für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2.

die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 17 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und

5.

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 17. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Abschluß einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften oder des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für das Gewerbe der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Prüfungswerber Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

(3) Eine fachliche Tätigkeit, die für das Gewerbe der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt vor, wenn der Prüfungswerber kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.

(4) War der Prüfungswerber im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befaßt, die fachlich einschlägig sowohl für das Gewerbe der Immobilienmakler als auch für das Gewerbe der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Gewerbes, für das sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.

(5) War der Prüfungswerber im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befaßt, die fachlich einschlägig sowohl für das Gewerbe der Immobilienmakler als auch für das Gewerbe der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr, für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, höchstens auf vier Jahre. In diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber jeweils die Voraussetzungen für die Zulassung zu beiden Befähigungsprüfungen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 18. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

Gegenstände der Prüfung und

3.

gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

32 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt,

2.

26 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,

3.

18 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt,

4.

12 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:

1.

32 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt,

2.

26 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,

3.

18 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt,

4.

12 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 20. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor einem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 21. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren als Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungskostenaufwandes zu verwenden.

(2) Die Vorbereitung und Verbesserung der schriftlichen Arbeiten ist mit 10 Prozent der gemäß Abs. 1 gebührenden Entschädigung abzugelten. Der verbleibende Betrag ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 22. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung auszustellen.

4.

ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

4.

ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.

(3) § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 24. (1) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 oder § 7 der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im § 23 Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage 1

```

```

(Anm.: Anlage (Zeugnis) nicht direkt darstellbar!)

Amt der ............................................. Landesregierung

```

```

Geschäftszahl:

Prüfungszeugnis

....................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ........................... in ...........................

hat sich am ........................ der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Immobilienmakler gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter, BGBl. Nr. 142/1996, in der jeweils geltenden Fassung unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung 1) bestanden Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung bestanden 1) nicht bestanden *1)

entfallen gemäß § 23 Abs. 2 GewO 1994 ) nicht angetreten 1)

............................, am ...................................

Amtssiegel Für den Landeshauptmann:

```

```

*1) Nichtzutreffendes streichen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage 2

```

```

(Anm.: Anlage(Zeugnis) nicht direkt darstellbar)

Amt der ............................................. Landesregierung

```

```

Geschäftszahl:

Prüfungszeugnis

....................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ................................ in ......................

hat sich am .............................. der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Immobilienverwalter gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter, BGBl. Nr. 142/1996, in der jeweils geltenden Fassung unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung 1) bestanden Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung bestanden 1) nicht bestanden *1)

entfallen gemäß § 23 Abs. 2 GewO 1994 ) nicht angetreten 1)

................................., am ..............................

Amtssiegel Für den Landeshauptmann:

```

```

*1) Nichtzutreffendes streichen.