Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)
Abkürzung
SCHIG
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur, der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschänkter (Anm.: richtig: beschränkter) Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschänkter (Anm.: richtig: beschränkter) Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 726 728 Euro mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH”, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Schieneninfrastruktur
§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
- ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
- entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4 unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und zwar für jeden Streckenbenutzer,
die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstrecken' ausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken' zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Haftungsentgelt zu entrichten.
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 1 671 475 185 Euro zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstreckenausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 1 671 475 185 Euro an Kapital und 1 671 475 185 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Haftungsentgelt zu entrichten.
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3b. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß § 3a die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft nachzuweisen.
Eigentümervertreter
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
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