Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der der Landeshauptmann von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line ermächtigt wird
Geltender Text a fecha 1996-05-14
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet:
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Relation „Überackern bis Mauerkirchen“ des westlichen Abschnittes der Penta-Line auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.