Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der umfassenden Planung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft'', BGBl. Nr. 502/1995, wird verordnet:
§ 1. (1) Der „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'' wird übertragen:
die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck;
die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner.
(2) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung
einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft'' auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.
(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:
sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
(3) Die Durchführung der Planungsmaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungsabschnitte unterteilt werden.
§ 4. (1) Der Rahmen für die Kosten der Planung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck wird mit 800 Millionen Schilling, der Planungszeitrahmen (§ 3 Abs. 1) mit vier Jahren festgelegt.
(2) Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH. gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.