Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher (CELEX-Nr.: 384L0538, 379L0113)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-25
Status Aufgehoben · 2002-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern, CELEX Nr. 384L0538 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S 171), in der Fassung der Richtlinien 87/252/EWG vom 7. April 1987, CELEX Nr. 387L0252 (ABl. Nr. L 117 vom 5. Mai 1987, S 22), 88/180/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388L0180 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 69) und 88/181/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388L0181 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 71) sowie die in dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379L0113 (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979. S 15), in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381L1051 (ABl. Nr. L 376 vom 30. Dezember 1988, S 49) und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385L0405 (ABl. Nr. L 233 vom 30. August 1985, S 9) umgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt für Rasenmäher im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 84/538/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/180/EWG.

§ 2. (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,

1.

deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang I zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Abs. 2 angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;

2.

deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang V zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.

(2) Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige Schalleistungspegel nicht überschreiten:

```

```

Zulässiger Schalleistungspegel

Schnittbreite des Rasenmähers in dB (A), bezogen auf ein

Pikowatt

```

```

weniger als oder gleich 50 cm 96

über 50 cm bis 120 cm 100

über 120 cm 105

(3) Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Abs. 1 und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang IV zu dieser Verordnung zu kontrollieren.

§ 3. (1) Die Erfüllung der Anforderungen des § 2 ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Abs. 2 entsprechende Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung zu bestätigen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß.

§ 4. Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein, in der angegeben ist:

1.

wie der Rasenmäher bestimmungsgemäß zu betreiben ist;

2.

durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im § 2 festgelegten Anforderungen entspricht;

3.

wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 2 (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten.

§ 5. Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:

Anhang I


Verfahren zur Ermittlung der Geräuschemission von Rasenmähern

1.

Zweck

Die nach diesem Verfahren ermittelten Werte bilden die Grundlage für die Kontrolle der Übereinstimmung der Geräuschemission der Rasenmäher mit den Vorschriften. Die ermittelten Werte verstehen sich, falls nichts anderes angegeben ist, einschließlich sämtlicher Toleranzen.

2.

Geltungsbereich

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher. Es legt die zur Ermittlung des Schalleistungspegels bestimmten Prüfverfahren im Hinblick auf die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung fest.

3.

Begriffsbestimmungen

3.1. Schalldruckpegel L tief pA

Der Schalldruckpegel L tief pA ergibt sich durch A-Bewertung des

Schalldruckpegels L tief p. Dieser ist, ausgedrückt in dB, definiert

durch die Formel

p

L tief p = 20 log tief 10 --------;

p tief o

3.2. Meßoberfläche

Die Meßoberfläche S ist eine imaginäre (angenommene) Oberfläche, welche die Schallquelle umfaßt und auf der die Meßpunkte liegen (siehe Z 6.4.).

3.3. Meßflächenschalldruckpegel L tief pAm

Der Meßflächenschalldruckpegel L tief pAm ist der nach Z 8.4. aus dem quadratischen Mittelwert der auf der Meßfläche gemessenen Schalldrücke errechnete Pegel.

3.4. Schalleistungspegel L tief WA

Der Schalleistungspegel L tief WA ergibt sich durch A-Bewertung

des Schalleistungspegels L tief W. Dieser Wert ist, ausgedrückt in

dB, definiert durch die Formel

W

L tief W = 10 log tief 10 --------;

W tief 0

darin ist W die gesamte, von einer Schallquelle abgestrahlte Schalleistung in Watt und W tief 0 die Referenzschalleistung, gleich 10 hoch -12 Watt (= 1 pW).

Der A-bewertete Schalleistungspegel L tief WA, in dB ergibt sich durch A-Bewertung in der Meßkette.

3.5. Grenzwert des Schalleistungspegels L tief WAl

Grenzwert für den Schalleistungspegel, A-bewertet und in dB ausgedrückt, ist der in § 2 Abs. 2 abhängig von der Schnittbreite des Rasenmähers festgelegte jeweilige Wert; er wird mit L tief WAl bezeichnet.

3.6. Richtmaß DI

Das in dB ausgedrückte Richtmaß, von dem bei der Anwendung dieses Verfahrens auszugehen ist, ist durch folgende Formel gegeben:

DI = L tief pAmax - L tief pAm +3;

darin ist

3.7. Fremdgeräusche

Fremdgeräusche sind Geräusche, die sich aus Umgebungsgeräuschen (Grundgeräuschen) und Störgeräuschen ergeben.

3.7.1. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Umgebungsgeräusch ist jedes Geräusch an den Meßpunkten, das nicht von der Schallquelle erzeugt wird.

3.7.2. Störgeräusch

Störgeräusch ist jedes Geräusch an den Meßpunkten, das von der Schallquelle erzeugt, aber nicht direkt von ihr abgestrahlt wird.

4.

Kriterien zur Darstellung der Resultate

4.1. Geräuschkriterium für die Umwelt

Das Geräuschkriterium für die Umwelt eines Rasenmähers wird ausgedrückt durch den Schalleistungspegel.

5.

Meßeinrichtung

5.1. Allgemeines

Die Meßeinrichtung muß die Möglichkeit bieten, den A-bewerteten Pegel des quadratisch gemittelten Schalldrucks zu messen. Der Pegel des zeitlichen quadratischen Mittelwertes eines Meßpunktes wird entweder direkt am Meßinstrument abgelesen oder nach Z 11 berechnet.

5.2. Meßgeräte

Der voranstehenden Anforderung entsprechen

a)

ein Schallpegelmesser gemäß EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994, für den Meßgerätetyp der Klasse 1; das Meßgerät wird auf die Anzeigeart S geschaltet;

b)

ein Integrator, der die quadrierte Anzeige über einen gegebenen Zeitraum integriert, wobei die Integration digital oder analog durchgeführt werden kann.

5.3. Mikrophon und dazugehörendes Kabel

Verwendet wird ein für Freifeldmessungen geeichtes Mikrophon mit dazugehörendem Kabel gemäß EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994. 5.4. Frequenzbewertung

Verwendet wird ein A-Bewertungsdiagramm gemäß EN 60 651, Ausgabe

Jänner 1994. 5.5. Kontrolle der Meßeinrichtung

5.5.1. Vor den Prüfungen ist mit einer Kalibrierschallquelle (zB Pistonphon), deren Genauigkeit mindestens 0,5 dB beträgt, die akustische Qualität der gesamten Meßeinrichtung (Meßgeräte, einschließlich Mikrophon und Kabel) zu kontrollieren; unmittelbar nach jeder Meßreihe wird die Meßeinrichtung erneut kontrolliert.

5.5.2. Diese Kontrollen an Ort und Stelle müssen durch weitergehende Kalibrierungen ergänzt werden, die mindestens einmal jährlich in einem entsprechend ausgerüsteten Laboratorium vorzunehmen sind.

6.

Meßbedingungen

6.1. Meßgegenstand

6.1.1. Rasenmäher, bei denen die Benützung einer Grasfangvorrichtung vorgesehen ist, sind mit dem vollständigen Grasfangzubehör unter normalen Einsatzbedingungen zu prüfen.

6.1.2. Die Schneidevorrichtung wird auf einen Bodenabstand von 3 cm eingestellt. Sollte diese Einstellung durch technische Gründe nicht möglich sein, so ist der Abstand so nah wie möglich an 3 cm einzustellen. Vor jeder Schallmessung wird der Rasen des Meßplatzes mit dieser Einstellung der Schneidevorrichtung gemäht.

Für die Schallmessung muß der Rasenmäher frei von Grasresten und die Grasfangvorrichtung leer sein.

6.1.3. Bei Spindelmähern wird der Abstand zwischen den Schneiden nach Angabe des Herstellers wahlweise wie folgt eingestellt:

6.2. Betriebsvorgänge bei der Messung

Vor jeder Schallmessung muß der Motor des Rasenmähers nach den Angaben des Herstellers auf Betriebstemperatur gebracht werden.

Die Messungen des Schalleistungspegels bei Rasenmähern werden grundsätzlich wie folgt vorgenommen:

Der Rasenmäher befindet sich im Stillstand ohne Bedienungsperson. Schneidevorrichtung sowie Motor laufen mit Höchstdrehzahl.

Läßt sich die Schneidevorrichtung nicht von den Antriebsrädern des Rasenmähers abkoppeln, so ist der Rasenmäher entweder aufgebockt oder in Bewegung von einer Bedienungsperson geführt unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

a)

Rasenmäher mit Verbrennungsmotor

b)

Rasenmäher mit Elektromotor

c)

Schwebende oder handgehaltene Rasenmäher

6.3 Meßumgebung

Wird eine Bezugsschallquelle verwendet, so muß sie die in der ISO-Norm 3741 Anhang B, Ausgabe 15. Juli 1975, beschriebenen Mindesteigenschaften aufweisen.

(Die ISO-Norm 3741 ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.)

6.3.1. Allgemeines

Die Meßumgebung muß den Spezifikationen der Z 6.3.2., 6.3.3. oder 6.3.4. entsprechen. Im Streitfalle sind die Messungen in einer Meßumgebung nach Z 6.3.2. durchzuführen.

6.3.2. Messungen im Freien auf künstlichem Boden

Der Meßplatz muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz muß bis einschließlich der vertikalen Verlängerung der Meßpunkte aus Beton oder nicht porösem Asphalt bestehen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Verordnung bedeckt sein; der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in Z 6.4. genannten Halbkugel zusammenfallen, wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Meßpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie mit dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Meßergebnisse nicht beeinflußt.

6.3.3. Messungen im Freien auf Rasen

Der Meßplatz muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz, einschließlich der vertikalen Verlängerung der Mikrophonpunkte, muß aus einem nichtnassen Rasen bestehen.

6.3.4. Messungen im geschlossenen Raum auf künstlichem Boden

Das akustische Feld im Meßraum muß dem akustischen Feld im Freien ähnlich sein, und der Wert der Konstante C muß nach Z 8.6.2. bestimmt werden.

Der Boden muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz muß einschließlich der vertikalen Verlängerung der Meßpunkte die akustischen Eigenschaften von Beton oder nichtporösem Asphalt besitzen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Verordnung bedeckt werden. Der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in Z 6.4. genannten Halbkugel zusammenfallen, wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Meßpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie mit dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Meßergebnisse nicht beeinflußt.

6.4. Meßfläche, Meßabstand, Lage und Anzahl der Meßpunkte

6.4.1. Meßfläche

Die für den Versuch zu verwendende Meßfläche ist eine Halbkugel (siehe Abbildung 1). Der Radius der Halbkugel wird von der Schnittbreite des Mähers bestimmt.

Der Radius beträgt:

6.4.2. Lage und Anzahl der Meßpunkte

6.4.2.1. Allgemeines

Für die Messung des von Rasenmähern im Stillstand oder in der Bewegung erzeugten Geräusches werden sechs Meßpunkte festgelegt, und zwar die Punkte 2, 4, 6, 8, 10 und 12, die gemäß Z 6.4.2.2. angeordne sind. Für Messungen im Stillstand fällt der Mittelpunkt der Halbkugel mit der Projektion des geometrischen Mittelpunkts des vom Meßpunkt 1 auf den Meßpunkt 5 ausgerichteten Rasenmähers auf den Boden zusammen. Für Messungen in der Bewegung geht die Fahrtachse durch die Lage der Meßpunkte 1 und 5. 6.4.2.2. Lage der Meßpunkte auf einer Halbkugel mit dem Radius R

Auf der Halbkugel werden grundsätzlich 12 Meßpunkte angeordnet, und zwar nach folgenden Koordinaten (siehe Abbildung 2).

Abbildung 1

(zu Z 6.4.1.)

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Abbildung 2

(zu Z 6.4.2.2.)

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

x = (x/r) R

y = (y/r) R

z = (z/r) R

Für x/r, y/r, z/r und z sind die in Tabelle 1 angegebenen Werte

zu nehmen.

Tabelle 1

```

```

Meßpunkt x/r y/r z/r z

```

```

1 1 0 - 1,5 m

```

```

2 0,7 0,7 - 1,5 m

```

```

3 0 1 - 1,5 m

```

```

4 -0,7 0,7 - 1,5 m

```

```

5 -1 0 - 1,5 m

```

```

6 -0,7 -0,7 - 1,5 m

```

```

7 0 -1 - 1,5 m

```

```

8 0,7 -0,7 - 1,5 m

```

```

9 0,65 0,27 0,71 -

```

```

10 -0,27 0,65 0,71 -

```

```

11 -0,65 -0,27 0,71 -

```

```

12 0,27 -0,65 0,71 -

```

```

```

7.

Durchführung der Messungen

```

7.1. Überprüfung der akustischen Eigenschaften der Meßumgebung

Vor Durchführung der Messung sind folgende Einflußgrößen zu überprüfen.

a)

Fremdgeräusche,

b)

Windeinfluß,

c)

Arbeitsbedingungen, zB Schwingungen, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftdruck,

d)

akustische Beschaffenheit des Meßplatzes,

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