Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und auf Grund der §§ 3, 7 und 10 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
ABSCHNITT
Geltungsbereich, Begriffe und allgemeine Bestimmungen
Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. Nr. L 100 vom 19. April 1994, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Bereichen, in denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994;
Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen;
Beförderungsmittel, dh. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;
Produkte im Sinne des Artikels 223 Abs. 1 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;
Schutzsysteme: alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der Geräte nach Z 1, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden;
Komponenten: Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten (Z 1) und Schutzsystemen (Z 2) erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen;
explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;
explosionsgefährdeter Bereich: einen Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann;
Gerätegruppen: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach den Bereichen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Z 7 und 8;
Gerätegruppe I: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung im Untertagebetrieb von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können;
Gerätegruppe II: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können;
Gerätekategorien: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I;
bestimmungsgemäße Verwendung: die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 entsprechend der Gerätegruppe und kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind;
elektrische Geräte: Geräte (Z 1), die elektrische Betriebsmittel enthalten und der Erzeugung, Speicherung, Messung, Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie, der Regelung der Funktion anderer Geräte auf elektrischem Weg und der Verarbeitung von Werkstoffen unter unmittelbarer Anwendung von elektrischer Energie dienen. Geräte, die mit elektrischen Geräten zwar verbunden sind, für sich allein aber keine elektrischen Geräte darstellen, sind keine elektrischen Geräte, ebensowenig wie die durch diese Verbindung entstehenden Geräte.
Zulässige Geräte und Schutzsysteme
§ 4. (1) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anzuwenden sind, erfüllen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät oder Schutzsystem eingebaut zu werden.
(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Konformitätsvermutung
§ 5. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:
Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.
Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.
(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.
(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Behördenzuständigkeit
§ 6. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14 Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibt.
(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.
Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.
Untersagung und Schutzklauselverfahren
§ 8. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.
(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.
(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
auf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,
auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,
auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.
(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.
ABSCHNITT
Konformitätsbewertungsverfahren
Im allgemeinen anzuwendende Verfahren
§ 9. (1) Geräte, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 und der Komponenten, soweit diese nicht nach Abs. 3 bereits einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 zu unterziehen.
(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 oder 13 zu unterziehen.
(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1
§ 10. Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;
dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.
Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2
§ 11. (1) Bei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;
dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.
(2) Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3
§ 12. Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden.
Gerätegruppen I und II
§ 13. Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden.
Ausnahmen von den im allgemeinen anzuwendenden Verfahren
§ 14. Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.
§ 15. Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.
Verfahrenssprache
§ 16. Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache.
Benannte Stellen
§ 17. (1) Benannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.
(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
(3) Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.
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