Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-07-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Der am 15. Oktober 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 gekündigt.

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