Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Warenaustauschabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 24. Dezember 1956 unterzeichnete Warenaustauschabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 24. Dezember 1996 gekündigt.
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