Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Indischen Republik über den Warenaustausch
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 21. Juni 1963 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Indischen Republik über den Warenaustausch wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 gekündigt.
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