ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Ratifikationstext

Die Notifkationen (Anm.: richtig: Notifikationen) gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 24. Jänner bzw. 2. Mai 1996 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen – auch über die traditionellen Beziehungen hinaus – schafft,

– im Einklang mit dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten „Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits“,

– unter Bedachtnahme auf den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 und des Antrags der Republik Ungarn auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union, der vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 18./19. April 1994 in Luxemburg und vom Europäischen Rat in Korfu am 24./25. Juni 1994 zur Kenntnis genommen wurde,

– in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union, den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

– in dem Bemühen, einen künftigen gemeinsamen Weg in der Europäischen Integration zu fördern,

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit auch über die traditionellen Beziehungen hinaus bemüht sein.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Investitionen von Unternehmen der anderen Vertragspartei die Wirtschaftsbeziehungen vertiefen, und daß österreichische Investitionen im Rahmen des ungarischen Privatisierungsprozesses nicht nur zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Belebung des Außenhandels, sondern auch zum Vorteil beider Volkswirtschaften beitragen können.

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen eine besondere Dialogbereitschaft und gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

– Bauwesen

– Energiewirtschaft, einschließlich Energiespartechnik, sowie Errichtung, Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungssystemen

– Erdöl- und Raffinerientechnologie

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten

– Umwelttechnik

– Elektrotechnik

– Land- und Forstwirtschaft

– Landtechnik

– Nahrungsmittelindustrie

– Anlagen- und Maschinenbau

– chemische und petrochemische Industrie

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie

– holzbe- und -verarbeitende Industrie und Papierindustrie

– Baustoffindustrie

– Stahlindustrie

– metallverarbeitende Industrie

– Direktinvestitionen

– Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit

– Consulting

– gewerblicher Rechtsschutz

– angewandte Forschung

– Weiterentwicklung der regionalen und grenznahen Zusammenarbeit, auch im Rahmen internationaler Entwicklungsprogramme

– Zusammenarbeit bei Ausstellungen und Messen

– Ausbau der gemeinsamen Zusammenarbeit auf Drittmärkten

– Normenwesen, Akkreditierung und Zertifizierung

– Tourismuskomplexe

– Abfallwirtschaft und Recycling

Artikel 5

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen:

– Energiewesen

– Wasserwirtschaft

– Telekommunikation

– Eisenbahn

– Luftfahrt

– Schiffahrt

– Straßenbau

– Straßenverkehr

– kombinierter Verkehr

Artikel 6

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.

Artikel 7

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.

Artikel 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche (Anm.: richtig: wirtschaftliche), landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Tourismus sowie des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

(2) Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

a)

Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b)

Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c)

Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,

d)

Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,

e)

Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.

(3) Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.

Artikel 13

Beide Vertragsparteien halten eine ständige Dialogbereitschaft über aktuelle Themen der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen, technologischen, regionalen und arbeitsmarktpolitischen Zusammenarbeit für besonders zweckmäßig.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den bereits bestehenden Informationsaustausch im Hinblick auf einen Beitritt Ungarns zur Europäischen Union fortzusetzen.

Artikel 15

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 12 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog treten.

Artikel 17

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlieren

a)

das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über deren Weiterentwicklung *)“ vom 15. September 1979;

b)

das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr **)“ vom 11. November 1972;

c)

das „Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn ***)“ vom 28. Oktober 1971


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1979

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1972

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1971

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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