Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise 1996 entstandene Einkommsverluste (Anm.: richtig: Einkommensverluste) (BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise 1996 entstandene (Anm.: richtig: entstandenen) Einkommensverluste gemäß Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Begünstigte
§ 3. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Beihilfe werden an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (Erzeuger), die anhand der zum Mehrfachantrag Flächen 1996 vorgelegten Tierliste Rinder gehalten haben, gewährt.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt für
```
Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen ................. 732 S/Tier.
```
```
Zucht- und Nutzkalbinnen .......................... 537 S/Tier.
```
Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt für
```
Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen .......... bis zu 732 S/Tier
```
```
Zucht- und Nutzkalbinnen ................... bis zu 537 S/Tier.
```
Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.
Auszahlung der Beihilfe
§ 5. Die Beihilfe ist an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten Höhe auf das im Rahmen des Mehrfachantrages Flächen 1996 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto auszuzahlen.
Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. (1) Der Begünstigte hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den bezughabenden Prämienvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.
(2) Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Abs. 1 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Begünstigte hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(5) Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
(6) Die hinsichtlich des Mehrfachantrages 1996 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.
Berichtspflicht
§ 8. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bis 31. Oktober 1996 einen vorläufigen Bericht und
bis 30. Juni 1997 einen Abschlußbericht