Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich. Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich. Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Zielsetzung
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Förderungsarten
§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen;
sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
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