Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-08-31
Status Aufgehoben · 2001-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 322/96 der Kommission über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:

1.

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

2.

Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

3.

Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.

(4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(6) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

Angebote

§ 4. Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 5. (1) Der Anbieter hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die von der im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 322/96 bestimmten nationalen Stelle des Herstellmitgliedstaates ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.

(3) Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).

(4) Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.

(5) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.

(6) Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.

(7) Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Lieferung

§ 6. (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.

(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat die angelieferten Mengen auf dem Lieferschein (Annahmeerklärung/Lieferschein) zu bestätigen.

Übernahme

§ 7. (1) Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

(2) Ware in beschädigter Verpackung ist zurückzuweisen.

Kaufpreis

§ 8. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 9. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs und -ausgangsbüchern zu machen über

a)

den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,

b)

die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,

c)

die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

3.

auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,

4.

jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller und der Anbieter sind verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, und die diesbezügliche Steuernummer sowie eine ihm erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Kosten

§ 11. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1.

im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,

2.

im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.

Kosten und Kontrollverfahren

§ 11. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1.

im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,

2.

im Falle der Entnahme von Proben und Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller

(2) Für den Nachweis von Sauermolke ist das Verfahren FIL 102 A 1989 gemäß Deutscher Interventionsrichtlinie, Anlage 1 und für die Beurteilung von Aussehen, Geschmack und Geruch ist das AMA-Gütebewertungsschema heranzuziehen.

Rückforderung und Verzinsung

§ 12. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Datenübermittlung

§ 12a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

§ 12b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Außerkrafttreten

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/1998 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 1998 in Kraft.

Anlage

```

```

zu § 11

I. Tarife

Kriterium Kosten

(Punkte)

Eiweißgehalt 30

Milchfettgehalt 30

Wassergehalt 10

Titrierbarer Säuregehalt in ml dezinormaler

Natriumhydroxidlösung ausgedrückt 8

Laktate 50

Zusatzstoffe 10

Phosphataseprobe (qualitativ) 4

Unlöslichkeit 8

Gehalt an verbrannten Teilchen 5

Gehalt an Mikroorganismen 8

Coliforme Bakterien 10

Buttermilchnachweis 60

Molkennachweis

```

a)

Labmolke 55

```

```

b)

Sauermolke 28

```

Aussehen, Geschmack und Geruch 15

antimikrobielle Stoffe 15

Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

II. Kontrollmethode:

Kriterium Methoden

Sauermolke FIL 102 A 1989 gemäß Deutsche

Magermilchpulververordnung 1978,

Anlage 1

Aussehen, Geschmack und Geruch AMA-Gütebewertungsschema

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.