Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der
Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und
Saisonentzerrungsprämie.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,
Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 17,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
Masterklärungen.
(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.
(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
(4) Anträge dürfen nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.
Prämienauszahlung
§ 4. Die Auszahlung der Prämien nach § 1 erfolgt durch Überweisung auf das vom Antragsteller anzugebende Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Rinder zu führen.
(2) Ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Mutterkuhprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder zu führen.
(3) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe zu führen.
(4) Die Bestandsverzeichnisse nach den Abs. 1 bis 3 sind nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(5) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder und für weibliche Rinder hat folgende Angaben zu enthalten:
die Kennzeichnung nach § 6,
beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 6 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 6 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind, und
bei Mutterkühen die Rasse.
(6) Das Bestandsverzeichnis für Schafe hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(7) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder und für Schafe ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(8) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(5) Ein Bestandsverzeichnis nach § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Rinder zu führen.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(5) Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu führen.
ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 6. Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für männliche Rinder und Mutterkühe, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.
Geburtsdatum
§ 7. Das Tier gilt als am letzten Tag der im Bestandsverzeichnis angegebenen Geburtswoche oder des Geburtsmonats geboren, wenn der Tag der Geburt im Bestandsverzeichnis nicht angegeben ist.
Futterfläche
§ 8. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu machen.
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
Futterfläche
§ 8. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung - KPA-VO 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu machen.
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
Reihenfolge der Bewilligung
§ 9. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden.
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 10. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(2) Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölfmonatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 10. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Milch-Garantiemengen-Verordnung genannt, heranzuziehen.
(2) Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölfmonatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.
(3) Zuteilungen von Referenzmengen im Sinne der §§ 21a bis 21d der Milch-Garantiemengen-Verordnung sind zu berücksichtigen.
Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung
§ 11. (1) Vollabschlüsse und Teilabschlüsse sind in Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Diese Dokumente haben jedenfalls Name und Anschrift des Erzeugers, die Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.
(2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.
(4) Dokumente gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument oder um ein inhaltlich gleichlautendes Dokument dieser Einrichtungen handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht.
(5) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,
wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen und
wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Abs. 1 vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.
Gewährung als Bestandsprämie
§ 12. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren.
Amtliches Handelsdokument
§ 13. (1) Für jedes männliche Rind ist auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument auszustellen. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.
(2) Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.
(3) In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.
(4) Dieses Dokument ist dem Antragsteller nur im Falle einer Vermarktung des jeweiligen Rindes auf sein Verlangen zu übergeben. Bei einer neuerlichen Prämienbeantragung hat der Erzeuger dieses Dokument dem Antrag beizulegen.
Getrennte Haltung der Mutterkühe
§ 14. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu halten.
Bestandswechsel
§ 15. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt.
Empfindliche Zonen
§ 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete.
ABSCHNITT
Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17. (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in § 1 genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche auf ganze Zahlen abgerundet werden. Bei der Mutterschafprämie hat die der nationalen Reserve zugeführte Anzahl an Prämienansprüchen jedoch mindestens ein Stück zu betragen.
(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen.
(4) Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
(7) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17. (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in § 1 genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen.
(4) Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
(7) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17. (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in § 1 genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/1999)
(4) Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
(7) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Nationale Reserve
§ 18. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachreichfrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.
(2) Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Eine aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist bei der Mutterschafprämie für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 18. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 18a. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Zusätzliche Reserve für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
§ 19. Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der zusätzlichen Reserve sind gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen.
Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 19. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 20. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 21. Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse nach § 5 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 22. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Rückforderung
§ 23. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Rückforderung
§ 23. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden (vgl. § 25
Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 254/1997).
Verfahrensvorschriften
§ 23a. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschußzahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einwände eingebracht werden.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.
Meldepflichten der AMA
§ 24. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:
Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,
die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 17 Abs. 2 oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,
die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,
die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,
die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und
die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Auf Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, ist § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, weiterhin anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Auf Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, ist § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, weiterhin anzuwenden.
(3) § 23a ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Auf Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, ist § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, weiterhin anzuwenden.
(3) § 23a ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
(4) Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anhang
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zu § 11 Abs. 1
Die Ausstellung der Dokumente gemäß § 11 Abs. 1 erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 6300/0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 OÖ Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 15/1995,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 135/1993,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996, oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z. A. R.).