Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-14
Status Aufgehoben · 2000-10-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96, Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 Z 3, 5, 11 und 14 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung umfassen neben der vorbeugenden Destillation von Wein, der Herstellung von Traubensaft und der Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87, ABl. Nr. L 84, S 1, stützen, auch die endgültige Aufgabe von Rebflächen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88, ABl. Nr. L 132, S 3.

(3) Maßnahmen des 2. Abschnittes dieser Verordnung werden in den Weinwirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 nicht durchgeführt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird kein Gebiet für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bezeichnet.

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Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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2.

ABSCHNITT

Endgültige Aufgabe von Rebflächen

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ist die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechts.

(2) Das Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist das Auspflanzrecht im Sinne der Weinbaugesetze der Länder.

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Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bis 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Rechtszuständigen des Auspflanzrechtes zu stellen. Ist der Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 am Formblatt zuzustimmen.

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Überprüfung

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster und den tatsächlichen Gegebenheiten im Weingarten und die ordnungsgemäße Instandhaltung der zu rodenden Weingartenfläche zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten.

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Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 6. (1) Zur Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs gemäß Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 Weingesetz 1985 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs durch die Bezirksverwaltungsbehörde haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodaß eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.

(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grundlage der Angaben des Antragstellers den durchschnittlichen Betriebsertrag des Antragstellers zu errechnen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88, ABl. Nr. L 241, S 108, die Produktionskapazität der zu rodenden Fläche festzustellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grundlage des ermittelten durchschnittlichen Ertrags des Betriebs und der festgestellten Produktionskapazität die Ertragsfähigkeit der zur rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ertragsfähigkeit der zu rodenden Fläche sowie den Betrag der Prämie dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird die Zahlung einer Prämie gänzlich ausgeschlossen, so hat dies mit Bescheid zu erfolgen.

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Rodungsaufforderung

§ 7. (1) Mit der Mitteilung gemäß § 6 Abs. 7 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antragsteller schriftlich aufzufordern, die Rodung vor dem 15. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres durchzuführen.

(2) Ist die Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 bereits erfolgt, kann der Antragsteller schon vor Erhalt der Aufforderung gemäß Abs. 1 die Rodung oder Vorarbeiten dazu vornehmen, wenn die Kontrolle zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat.

(3) Kann auf Grund höherer Gewalt gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 eine Rodung nicht rechtzeitig bis zum 15. Mai erfolgen, so hat dies der Antragsteller vor dem 15. Mai der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

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Rodungsmeldung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 die vollständige Rodung der Rebstöcke auf den als gerodet gemeldeten Flächen und die vollständige Entfernung des Rebholzes von den Parzellen zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum zu übermitteln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

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Prämie

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prämie mit Bescheid zuzuerkennen.

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3.

ABSCHNITT

Vorbeugende Destillation von Wein

Antrag auf Genehmigung

§ 10. Der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner, die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen oder die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen, sind mittels Formblatt zu stellen.

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Beihilfe

§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe für die Destillation ist vom Brenner schriftlich zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Beihilfe für den Brenner mit Bescheid zuzuerkennen.

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4.

ABSCHNITT

Herstellung von Traubensaft

Absichtserklärung

§ 12. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens zu stellen.

(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.

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Lohnverarbeitung

§ 13. Werden die Trauben im Namen und auf Rechnung des Traubenproduzenten von einem Dritten zu Traubensaft verarbeitet, ist der Traubenproduzent der Verarbeitungsbetrieb gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88, ABl. Nr. L 236, S 25.

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Drittabfüllung

§ 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 ist die Bundeskellereiinspektion.

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Lohnabfüllung

§ 15. Die Abfüllung des Traubensafts durch einen Dritten im Namen und auf Rechnung des Verarbeitungsbetriebes ist der Abfüllung durch den Verarbeiter gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 gleichzusetzen.

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Nachweise bei der Abfüllung

§ 16. Im Fall der Abfüllung gemäß §§ 13 und 14 hat der tatsächliche Abfüller dem Verarbeitungsbetrieb Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, daß der abgefüllte Traubensaft dem vom Verarbeitungsbetrieb gelieferten Traubensaft oder Traubensaftkonzentrat zuzuordnen ist.

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Beihilfe

§ 17. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen.

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5.

ABSCHNITT

Langfristige private Lagerhaltung

Antrag auf Abschluß eines langfristigen Lagervertrages

§ 18. (1) Der Antrag auf Abschluß eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Anbot gemäß Abs. 1 durch Bestätigung am Formblatt anzunehmen.

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Analysenzeugnis

§ 19. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83, ABl. Nr. L 116, S 77, ist dem Antrag mittels Formblatt beizuschließen.

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Überprüfung

§ 20. Die Bundeskellereiinspektion hat die Identität und die Menge des Erzeugnisses sowie stichprobenweise dessen im Lagervertrag angegebene Analysenmerkmale zu überprüfen.

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6.

ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 21. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 22. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.

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Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 23. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Europäischen Union, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrücke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

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Kontrolle

§ 24. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.

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Formblätter

§ 25. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt einzubringen sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsprechende Formulare, aus denen die erforderlichen Angaben und Erklärungen hervorgehen, zu erstellen.

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Fristen

§ 26. (1) Sind Anträge und Erklärungen innerhalb einer Frist zu tätigen, haben diese am Ende dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingelangt zu sein.

(2) Verzögerungen auf dem Postwege sind dem Antragsteller jedoch nicht anzulasten.

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