Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 23 Abs. 1 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

1.

ABSCHNITT

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)

2.

Nachweise über

a)

die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)

3.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und

3.

dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Arbeitsrecht und Sozialrecht,

2.

Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.

(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4. (1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,

2.

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),

3.

Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),

4.

Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),

5.

Grundzüge der Berufskunde,

6.

Kollektivvertragsrecht,

7.

für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,

8.

psychologische und soziologische Grundlagen,

9.

Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,

10.

Datenschutz.

(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 5. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Nachweis des Prüfungsteils Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Arbeitsvermittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen, sofern die jeweilige Prüfung diesen Prüfungsteil umfaßt.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2.

die erforderlichen Belege gemäß § 8 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 8. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

3.

jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen.

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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

2.

ABSCHNITT

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Art des Nachweises der Befähigung

§ 14. Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

2.

Grundsätze der Berufskunde und

3.

Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.

(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall von Teilen der Prüfung

§ 16. Fachgebiete der Prüfung gemäß § 15 haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 17. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 22 GewO 1994 als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2.

einem weiteren Kommissionsmitglied, welches in einem Beruf tätig ist, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 18. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis des Bestehens einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22 GewO 1994) und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

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