Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 127 Z 28 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken hat:

1.

Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik,

2.

spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht),

3.

Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht,

4.

Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht.

(2) Für die in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen haben die in Abs. 1 angeführten Fachgebiete nach Maßgabe der im Zuge der absolvierten Ausbildung bereits nachgewiesenen Kenntnisse zu entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 3. (1) Auf die Durchführung der Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und einer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 5. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 6. (1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie, der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie einschließlich deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, oder

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

3.

a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und der Unternehmerprüfung und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zur Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zu einer allenfalls stattfindenden Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der in Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn die Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der in Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn die Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 10. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 11. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne der Z 1 und 2 des § 1 dieser Verordnung.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 1 der im Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(5) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne der Z 1 und 2 des § 1 dieser Verordnung.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 1 der im Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(5) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

(6) § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 12)

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Amt der ............................................. Landesregierung

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Geschäftszahl:

PRÜFUNGSZEUGNIS

....................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am .................. in ....................................

hat sich am ................. der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Überlassung von

Arbeitskräften (§ 127 Z 28 GewO 1994) entsprechend der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von

Arbeitskräften, BGBl. Nr. 507/1996, unterzogen und diese Prüfung laut

Beschluß der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden

Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig *1)

mit Auszeichnung bestanden *1)

nicht bestanden *1) entfallen *1) nicht angetreten *1)

Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *1)

bestanden *1)

entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *1)

..........................., am ............................

Amtssiegel Für den Landeshauptmann:

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*1) Nichtzutreffendes streichen

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