Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-Use Gütern)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Rechtsgeschäfte oder Handlungen bedürfen nach Maßgabe des § 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die:
die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben und
Waren einschließlich Technologie betreffen, die von der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, erfaßt sind.
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach § 1 gilt nicht:
sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt, oder
für im Zollausland befindliche Waren, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.
§ 3. Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.