Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 6 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die:
einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, unterliegen,
nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,
nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und
nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten Staaten ausgeführt werden.
§ 2. Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1'' für die allgemeine Ausfuhrbewilligung anzuführen, wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.