Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen)
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren:
1.
ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder
2.
zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen bestimmt sind.