Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-05
Status Aufgehoben · 1997-07-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Bewilligungspflicht

§ 1. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren (Ausfuhrliste). Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Reiseverkehr

§ 2. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten, oder

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person, oder

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland oder Handelsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.

Vermittlung und Überlassung

§ 3. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in Länder, für die die Befreiungsbestimmungen des § 2 keine Anwendung finden.

Ersatzteile

§ 4. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von Ersatzteilen für Waren der Positionen 9303, 9304 und 9307 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung, wenn auf das Bestimmungs- oder Handelsland die Befreiungsbestimmungen des § 2 nicht anzuwenden sind.

Friedenserhaltende Operationen

§ 5. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Ausfuhrbewilligung

§ 6. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 180/1995

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 154/1996 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage


Waffen, Munition und Sprengmittel sowie Waren einschließlich Teile,

die zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung und Instandhaltung von

Waffen, Munition und Sprengmitteln geeignet sind

```

```

KN-Code Warenbeschreibung

```

```

2904 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

20 - nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende

Derivate:

10 - - Trinitrotoluole und Dinitronaphthaline

ex 10 - - 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT, Tri, Trotyl)

2908 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der

Phenole oder Phenolalkohole:

90 00 - andere:

ex 00 - Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol, Lyddit,

Ekrasit)

- Ammoniumpikrat,

- Bleipikrat (Trinitrophenolblei),

- Trinitroresorcinblei (Bleinitroresorcinat,

Bleistyphnat, Trizinat),

- Bleitrinitrophloroglucinat (Bleiglucinat)

2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und

ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

90 - andere:

80 - - andere:

ex 80 - - Tränengas in Ampullen (Bromessigsäureethylester

und Bromessigsäuremethylester)

2920 Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen

Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze;

ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

90 - andere:

80 - - andere:

ex 80 - - Nitroglycerin (Glycerintrinitrat)

- - Nitroglycol (Ethylenglycoldinitrat)

- - Diglycoldinitrat

- - Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, Pentrit,

Niperyt)

- - Hexanitromannit (Nitromannit)

2921 Verbindungen mit Aminofunktion:

- aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze

dieser Erzeugnisse:

42 - - Anilinderivate und ihre Salze:

10 - - - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

des Anilins und ihre Salze:

ex 10 - - - 2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl,

Trinitromethylanilin)

44 00 - - Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser

Erzeugnisse:

ex 00 - - Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin)

2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion

(einschließlich Saccharin und seine Salze) oder

Verbindungen mit Iminfunktion:

20 00 - Imine und ihre Derivate; Salze dieser

Erzeugnisse:

ex 00 - Nitroguanidin

- Guanosylnitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen)

2927 00 00 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen:

ex 00 4,6-Dinitrobenzol-2-diazo-1-oxid (Diazonitrophenol)

2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff

als Heteroatom(e):

- Verbindungen, die einen nichtkondensierten

Triazinring (auch hydriert) in der Struktur

enthalten:

69 - - andere:

10 - - - Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO);

Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin

(Hexogen , Trimethylentrinitramin):

ex 10 - - - Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin

(Trimethylentrinitramin, Hexogen, RDX,

Cyclonite,

Hexahydro-1,3,5-trinitro-s-triazin)

90 - andere

95 - - andere:

ex 95 - - Cyclotetramethylentetranitramin (Octogen)

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

- - andere modifizierte Stärken:

50 - - - veretherte Stärken und veresterte Stärken:

ex 50 - - - Nitrostärke, wasserlöslich (Stärkenitrat,

Xyloidin)

3601 00 00 Schießpulver:

ex 00 Waren dieser Position

ausgenommen:

Treibladungen und Treibsätze für Raketen und andere

Flugkörper mit Waffenwirkung, für Minen, Bomben und

Torpedos sowie für die Munition für Haubitzen,

Mörser und Kanonen aller Art, für Granat-, Minen-

und Nebelwerfer und für Granatgewehre

3602 00 00 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre;

Zündhütchen; Sprengkapseln; Zünder; elektrische

Sprengzünder:

00 10 - Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Position

ausgenommen:

- Zündladungen für die Munition von Haubitzen,

Mörser und Kanonen aller Art

- Zünder für Pioniersprengmittel (wie

Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen,

Hohlladungen, Prismen- bzw. Schneidladungen,

Sprengrohre und Minenräumbänder), sofern die

Sprengmittel selbst ausschließlich für den

Kampfeinsatz bestimmt sind

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),

anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

- - andere:

90 - - - andere:

ex 90 - - - Tränengas in Ampullen (bestehend aus

Gemischen organisch-chemischer Verbindungen)

3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit

weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):

- - nicht weichgemacht:

19 - - - andere:

ex 19 - - - Nitrocellulose

ausgenommen:

solche mit einem Stickstoffgehalt von

höchstens 12,6%, wenn der Lösungsmittelgehalt

mindestens 25% beträgt

90 - - weichgemacht:

ex 90 - - Nitrocellulose

ausgenommen:

solche mit einem Stickstoffgehalt von höchstens

12,6%, wenn der Lösungsmittelgehalt mindestens

25% beträgt, sowie solche mit einem

Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% und mit

mindestens 18% plastifizierendem Stoff (wie

Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat

mindestens gleichwertigen plastifizierenden

Stoff), sowie plastifizierte Nitrocellulose,

auch pigmentiert, auch in Form von

Blättchen (Schnitzeln, Chips)

6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602,

5603, 5903, 5906 oder 5907:

40 00 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 00 - Splitterschutzwesten

50 00 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

ex 00 - Splitterschutzwesten

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und

Badehosen;

andere Bekleidung:

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 00 - - Splitterschutzwesten

32 00 - - aus Baumwolle

ex 32 - - Splitterschutzwesten

33 - - aus Chemiefasern

ex 33 - - Splitterschutzwesten

39 00 - - aus anderen Spinnstoffen

ex 00 - - Splitterschutzwesten

- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 00 - - Splitterschutzwesten

42 - - aus Baumwolle

ex 42 - - Splitterschutzwesten

43 - - aus Chemiefasern

ex 43 - - Splitterschutzwesten

49 00 - - aus anderen Spinnstoffen

ex 00 - - Splitterschutzwesten

8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit

eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

89 - - andere:

90 - - - andere:

ex 90 - - - Minensuchgeräte

9020 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken,

ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und

ohne auswechselbares Filterelement:

90 - andere:

ex 90 - Gasmasken

- Anzüge mit eingebauten Atmungsgeräten zum Schutz

vor radioaktiver, bakterieller oder chemischer

Kontamination

9301 00 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und

Waffen der Position 9307:

ex 00 - Waren dieser Position

ausgenommen:

- halbautomatische Gewehre (auch Karabiner),

ausgenommen Jagd- und Sportgewehre

- vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,

Maschinenkarabiner und Maschinengewehre

- Maschinenkanonen, Panzerbüchsen,

Panzerabwehrrohre oder ähnliche

Panzerabwehrwaffen

- Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre,

elektrische und mechanische

Abschußvorrichtungen) für Raketen (gelenkt oder

ungelenkt) und andere Flugkörper mit

Waffenwirkung; Raketenwerfer

- Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art

- Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer;

Granatgewehre

- Torpedoabschußrohre

- Minenverlegegeräte, einschließlich

Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von

Minen, und Minenräumgeräte

9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der

Position 9303 oder 9304

9303 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen

die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt

wird (zB Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader,

Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen

abfeuernde Geräte, Schreckschußpistolen und

-revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und

Leinenschießgeräte):

10 00 - Vorderlader

20 - andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens

einem glatten Lauf

30 00 - andere Jagd- und Sportgewehre

90 00 - andere:

ex 00 - Waren dieser Unterposition

ausgenommen:

Alarm- und Startpistolen, Leuchtpistolen und

andere Geräte, die nur Leuchtraketen abfeuern,

Schreckschußpistolen und -revolver,

Bolzen-Viehtötungsapparate

9304 00 00 Andere Waffen (zB Feder-, Luft- und

Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und

Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position

9307:

ex 00 Waren dieser Unterposition

ausgenommen:

Gasdruckgewehre, Gasdruckpistolen,

Luftdruckgewehre, Luftdruckpistolen,

Federdruckgewehre, Federdruckpistolen

9305 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis

9304:

10 00 - für Revolver oder Pistolen

- für Gewehre der Position 9303:

21 00 - - glatte Läufe

29 - - andere

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Unterposition

ausgenommen:

- Teile und Zubehör für Alarm- und Startpistolen,

Leuchtpistolen und andere Geräte, die nur

Leuchtraketen abfeuern, Schreckschußpistolen und

-revolver, Bolzen-Viehschlachtapparate

- Läufe, Verschlüsse und Lafetten für

halbautomatische Karabiner und Gewehre

(ausgenommen Jagd- und Sportgewehre)

vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,

Maschinenkarabiner und Maschinengewehre,

Maschinenkanonen, Panzerbüchsen,

Panzerabwehrrohre oder ähnliche

Panzerabwehrwaffen

- Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Haubitzen,

Mörser und Kanonen aller Art

- Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und

Gestelle für Granat-, Minen-, Nebel- und

Flammenwerfer sowie Granatgewehre

- Verschlüsse für Torpedoabschußrohre

- Teile und Zubehör für Minenverlegegeräte

9306 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen,

Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile

davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und

Patronenpfropfen:

30 - andere Patronen und Teile davon:

ex 30 - Waren dieser Unterposition

ausgenommen:

Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Unterposition

ausgenommen:

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