Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Bewilligungspflicht
§ 1. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren (Ausfuhrliste). Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Reiseverkehr
§ 2. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:
Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten, oder
Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person, oder
Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland oder Handelsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.
Vermittlung und Überlassung
§ 3. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in Länder, für die die Befreiungsbestimmungen des § 2 keine Anwendung finden.
Ersatzteile
§ 4. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von Ersatzteilen für Waren der Positionen 9303, 9304 und 9307 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung, wenn auf das Bestimmungs- oder Handelsland die Befreiungsbestimmungen des § 2 nicht anzuwenden sind.
Friedenserhaltende Operationen
§ 5. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Ausfuhrbewilligung
§ 6. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 180/1995
§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 154/1996 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage
Waffen, Munition und Sprengmittel sowie Waren einschließlich Teile,
die zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung und Instandhaltung von
Waffen, Munition und Sprengmitteln geeignet sind
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```
KN-Code Warenbeschreibung
```
```
2904 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:
20 - nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende
Derivate:
10 - - Trinitrotoluole und Dinitronaphthaline
ex 10 - - 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT, Tri, Trotyl)
2908 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der
Phenole oder Phenolalkohole:
90 00 - andere:
ex 00 - Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol, Lyddit,
Ekrasit)
- Ammoniumpikrat,
- Bleipikrat (Trinitrophenolblei),
- Trinitroresorcinblei (Bleinitroresorcinat,
Bleistyphnat, Trizinat),
- Bleitrinitrophloroglucinat (Bleiglucinat)
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
90 - andere:
80 - - andere:
ex 80 - - Tränengas in Ampullen (Bromessigsäureethylester
und Bromessigsäuremethylester)
2920 Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen
Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze;
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
90 - andere:
80 - - andere:
ex 80 - - Nitroglycerin (Glycerintrinitrat)
- - Nitroglycol (Ethylenglycoldinitrat)
- - Diglycoldinitrat
- - Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, Pentrit,
Niperyt)
- - Hexanitromannit (Nitromannit)
2921 Verbindungen mit Aminofunktion:
- aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze
dieser Erzeugnisse:
42 - - Anilinderivate und ihre Salze:
10 - - - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
des Anilins und ihre Salze:
ex 10 - - - 2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl,
Trinitromethylanilin)
44 00 - - Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser
Erzeugnisse:
ex 00 - - Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin)
2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion
(einschließlich Saccharin und seine Salze) oder
Verbindungen mit Iminfunktion:
20 00 - Imine und ihre Derivate; Salze dieser
Erzeugnisse:
ex 00 - Nitroguanidin
- Guanosylnitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen)
2927 00 00 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen:
ex 00 4,6-Dinitrobenzol-2-diazo-1-oxid (Diazonitrophenol)
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff
als Heteroatom(e):
- Verbindungen, die einen nichtkondensierten
Triazinring (auch hydriert) in der Struktur
enthalten:
69 - - andere:
10 - - - Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO);
Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin
(Hexogen , Trimethylentrinitramin):
ex 10 - - - Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin
(Trimethylentrinitramin, Hexogen, RDX,
Cyclonite,
Hexahydro-1,3,5-trinitro-s-triazin)
90 - andere
95 - - andere:
ex 95 - - Cyclotetramethylentetranitramin (Octogen)
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
- - andere modifizierte Stärken:
50 - - - veretherte Stärken und veresterte Stärken:
ex 50 - - - Nitrostärke, wasserlöslich (Stärkenitrat,
Xyloidin)
3601 00 00 Schießpulver:
ex 00 Waren dieser Position
ausgenommen:
Treibladungen und Treibsätze für Raketen und andere
Flugkörper mit Waffenwirkung, für Minen, Bomben und
Torpedos sowie für die Munition für Haubitzen,
Mörser und Kanonen aller Art, für Granat-, Minen-
und Nebelwerfer und für Granatgewehre
3602 00 00 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver
3603 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre;
Zündhütchen; Sprengkapseln; Zünder; elektrische
Sprengzünder:
00 10 - Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Position
ausgenommen:
- Zündladungen für die Munition von Haubitzen,
Mörser und Kanonen aller Art
- Zünder für Pioniersprengmittel (wie
Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen,
Hohlladungen, Prismen- bzw. Schneidladungen,
Sprengrohre und Minenräumbänder), sofern die
Sprengmittel selbst ausschließlich für den
Kampfeinsatz bestimmt sind
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
- - andere:
90 - - - andere:
ex 90 - - - Tränengas in Ampullen (bestehend aus
Gemischen organisch-chemischer Verbindungen)
3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit
weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):
- - nicht weichgemacht:
19 - - - andere:
ex 19 - - - Nitrocellulose
ausgenommen:
solche mit einem Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6%, wenn der Lösungsmittelgehalt
mindestens 25% beträgt
90 - - weichgemacht:
ex 90 - - Nitrocellulose
ausgenommen:
solche mit einem Stickstoffgehalt von höchstens
12,6%, wenn der Lösungsmittelgehalt mindestens
25% beträgt, sowie solche mit einem
Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% und mit
mindestens 18% plastifizierendem Stoff (wie
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat
mindestens gleichwertigen plastifizierenden
Stoff), sowie plastifizierte Nitrocellulose,
auch pigmentiert, auch in Form von
Blättchen (Schnitzeln, Chips)
6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602,
5603, 5903, 5906 oder 5907:
40 00 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 00 - Splitterschutzwesten
50 00 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
ex 00 - Splitterschutzwesten
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und
Badehosen;
andere Bekleidung:
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
ex 00 - - Splitterschutzwesten
32 00 - - aus Baumwolle
ex 32 - - Splitterschutzwesten
33 - - aus Chemiefasern
ex 33 - - Splitterschutzwesten
39 00 - - aus anderen Spinnstoffen
ex 00 - - Splitterschutzwesten
- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
41 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
ex 00 - - Splitterschutzwesten
42 - - aus Baumwolle
ex 42 - - Splitterschutzwesten
43 - - aus Chemiefasern
ex 43 - - Splitterschutzwesten
49 00 - - aus anderen Spinnstoffen
ex 00 - - Splitterschutzwesten
8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit
eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
89 - - andere:
90 - - - andere:
ex 90 - - - Minensuchgeräte
9020 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken,
ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und
ohne auswechselbares Filterelement:
90 - andere:
ex 90 - Gasmasken
- Anzüge mit eingebauten Atmungsgeräten zum Schutz
vor radioaktiver, bakterieller oder chemischer
Kontamination
9301 00 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und
Waffen der Position 9307:
ex 00 - Waren dieser Position
ausgenommen:
- halbautomatische Gewehre (auch Karabiner),
ausgenommen Jagd- und Sportgewehre
- vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,
Maschinenkarabiner und Maschinengewehre
- Maschinenkanonen, Panzerbüchsen,
Panzerabwehrrohre oder ähnliche
Panzerabwehrwaffen
- Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre,
elektrische und mechanische
Abschußvorrichtungen) für Raketen (gelenkt oder
ungelenkt) und andere Flugkörper mit
Waffenwirkung; Raketenwerfer
- Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art
- Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer;
Granatgewehre
- Torpedoabschußrohre
- Minenverlegegeräte, einschließlich
Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von
Minen, und Minenräumgeräte
9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der
Position 9303 oder 9304
9303 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen
die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt
wird (zB Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader,
Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen
abfeuernde Geräte, Schreckschußpistolen und
-revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und
Leinenschießgeräte):
10 00 - Vorderlader
20 - andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 00 - andere Jagd- und Sportgewehre
90 00 - andere:
ex 00 - Waren dieser Unterposition
ausgenommen:
Alarm- und Startpistolen, Leuchtpistolen und
andere Geräte, die nur Leuchtraketen abfeuern,
Schreckschußpistolen und -revolver,
Bolzen-Viehtötungsapparate
9304 00 00 Andere Waffen (zB Feder-, Luft- und
Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und
Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position
9307:
ex 00 Waren dieser Unterposition
ausgenommen:
Gasdruckgewehre, Gasdruckpistolen,
Luftdruckgewehre, Luftdruckpistolen,
Federdruckgewehre, Federdruckpistolen
9305 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis
9304:
10 00 - für Revolver oder Pistolen
- für Gewehre der Position 9303:
21 00 - - glatte Läufe
29 - - andere
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unterposition
ausgenommen:
- Teile und Zubehör für Alarm- und Startpistolen,
Leuchtpistolen und andere Geräte, die nur
Leuchtraketen abfeuern, Schreckschußpistolen und
-revolver, Bolzen-Viehschlachtapparate
- Läufe, Verschlüsse und Lafetten für
halbautomatische Karabiner und Gewehre
(ausgenommen Jagd- und Sportgewehre)
vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen,
Maschinenkarabiner und Maschinengewehre,
Maschinenkanonen, Panzerbüchsen,
Panzerabwehrrohre oder ähnliche
Panzerabwehrwaffen
- Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Haubitzen,
Mörser und Kanonen aller Art
- Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und
Gestelle für Granat-, Minen-, Nebel- und
Flammenwerfer sowie Granatgewehre
- Verschlüsse für Torpedoabschußrohre
- Teile und Zubehör für Minenverlegegeräte
9306 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen,
Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile
davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und
Patronenpfropfen:
30 - andere Patronen und Teile davon:
ex 30 - Waren dieser Unterposition
ausgenommen:
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unterposition
ausgenommen:
- Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für halbautomatische Karabiner und Gewehre (ausgenommen Jagd- und Sportgewehre), vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre
- Munition für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen
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