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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen eingerichtet wird

Geltender Text a fecha 1996-07-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, insbesondere dessen § 8a Abs. 2 und 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1. Zur Erprobung, ob von Lehrlingen

1.

mehrere Lehrberufe in einer verkürzten Lehrzeit oder

2.

ein Lehrberuf mit Zusatzausbildungen mit unveränderter Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.

§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. August 1996 bis einschließlich 30. Juni 1997 begonnen werden.

§ 3. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können mehrere Lehrberufe erlernt werden, für die

eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist. Die Dauer der Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs hat der Lehrzeit des längsten der Lehrberufe, sofern die Lehrzeit der Lehrberufe jedoch gleich ist, der Lehrzeit für einen der Lehrberufe zu entsprechen.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs kann ein Lehrberuf mit zusätzlichen Ausbildungen, wodurch die Ablegung von weiteren beruflichen Fachprüfungen über die Lehrabschlußprüfung hinaus erleichtert wird, erlernt werden. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes abzuschließen, in der die zeitliche und inhaltliche Gestaltung und das Ziel dieser Zusatzausbildung festgelegt wird.

§ 4. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des § 5 Abs. 7 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 5. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben bei Anmeldung der Lehrverträge der Lehrlingsstelle alle für den Abschluß des Lehrvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes relevanten Gründe, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Lehrbetriebes zur Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsversuchs, zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung und zur Eignung des Lehrlings, schriftlich mitzuteilen.

(2) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben hinsichtlich der diesem Ausbildungsversuch unterliegenden Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeden Lehrjahres Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten.

(3) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und auf Grundlage der Mitteilungen und Berichte des Lehrberechtigten im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere auch Erhebungen über die Erreichung des Lehrziels im Hinblick auf die verkürzte Lehrzeit oder im Hinblick auf die zusätzliche Ausbildung, über die Einstufung in der Berufsschule und über die Ergebnisse bei den Lehrabschlußprüfungen oder sonstigen beruflichen Fachprüfungen durchzuführen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

(5) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberechtigten gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.