Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handelsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Kamerun
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 15. Oktober 1962 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Kamerun wurde gemäß seinem
Artikel 6 durch Österreich mit Schreiben vom 3. Juli 1996 mit Wirkung zum 4. Oktober 1997 gekündigt.
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