Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 25. Mai 1976 unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien wurde gemäß seinem Artikel 10 durch Österreich mit Schreiben vom 3. Juli 1996 mit Wirkung zum 23. Juli 1997 gekündigt.
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