Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 27. November 1978 unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik (BGBl. Nr. 44/1979) wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 25. Juni 1996 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 gekündigt.
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