Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 4. März 1985 unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire (BGBl. Nr. 142/1985) wurde gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 durch Österreich mit Schreiben vom 18. September 1996 mit Wirkung zum 18. Dezember 1996 gekündigt.
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