Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' nunmehr wie folgt:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf Lehrzeit in Verwandter auf den verwandten

Jahren Lehrberuf Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Friseur und

Perückenmacher

(Stylist) 3 Kosmetiker .... 1. voll

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:


Anrechnung der Verwandter Lehrberuf Lehrzeit auf

den Lehrberuf

Friseur und Perückenmacher

(Stylist)

Lehrjahr Ausmaß


Kosmetiker ............ 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) wird daher beim Lehrberuf Kosmetiker die Bestimmung betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Berufsprofil Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen, wobei die systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung erforderlich ist:

1.

Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,

2.

Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen Kommunikation und Fachberatung,

3.

Rasieren,

4.

Haar-, Haut- und Nagelpflege,

5.

dekorative Kosmetik,

6.

Verkauf von allen einschlägigen Produkten und diesbezügliche Beratung,

7.

Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,

8.

Bilden von Masken,

9.

Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Einführung in die - -

```

innerbetriebliche

Struktur und

Organisation

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsmittel und der Waren des Fachbereiches sowie ihrer Eigenschaften, Wirkungsweise und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Entsorgung;

Grundkenntnisse über die fachbezogene Biologie, Chemie und

Physik

```

```

```

3.

Handhaben, Instandhalten, Lagerung der zu verwendenden

```

Werkzeuge und Apparate

```

```

```

4.

Desinfektion der zu - -

```

verwendenden

Werkzeuge und

Apparate

```

```

```

5.

Berufsbezogene Berufsbezogene Kommunikation,

```

Kommunikation, fachkundige, persönlichkeitsbezogene

Kundenumgang, Beratungs- und Verkaufsgespräche

Beratungs- und

Verkaufsgespräche

```

```

```

6.

Kenntnis der Haare, Kenntnis der Haar-, Haut- und

```

der Haut und Nägel, Nagelkrankheiten; Kenntnis von deren

deren Struktur und Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten

Funktion; Erkennen

der wichtigen

Hauttypen wie

normale, trockene,

fettige und

Mischhaut

```

```

```

7.

Haut- und - -

```

Haardiagnose,

Kopfmassage

```

```

```

8.

Kenntnis und Kenntnis und Fertigkeiten zur Pflege

```

Fertigkeiten der Haare

zur Reinigung der

Haut und Haare

```

```

```

9.

Grundkenntnisse und Kenntnis und Kenntnis und

```

Vorübungen des Fertigkeiten des Fertigkeiten in

Haarschneidens in Haarschneidens Modehaarschnitten in

verschiedenen in verschiedenen verschiedenen

Techniken Techniken auch Techniken,

unter Verwendung Durchführung am

eines Übungskopfes Kunden

```

```

```

10.

Grundkenntnisse des Kenntnis und Kenntnis und

```

Rasierens, der Fertigkeiten des Fertigkeiten des

damit verbundenen Rasierens, der Bartfärbens

Gesichtspflege Gesichtspflege und

sowie Handhabung des Bartschneidens

des Rasiermessers

```

```

```

11.

Durchführung von Auflegen von heißen und kalten Kompressen

```

Lockerungsmassagen und Packungen als Vorbereitungsarbeit

als auf das Schminken und Rasieren

Vorbereitungsarbeit

auf die dekorative

Kosmetik

(Schminken) und

Rasieren

```

```

```

12.

Kenntnis und Herstellen von Herstellen von

```

Fertigkeiten des Dauerwellen mit Dauerwellen mit

Fixierens, verschiedenen verschiedenen

Wickelübungen für Wickeltechniken Wickeltechniken am

Dauerwelle auch Kunden

unter Verwendung

eines Übungskopfes

```

```

```

13.

Kenntnis über die Durchführung der Durchführung der

```

verschiedenen verschiedenen verschiedenen

Einlege- und Einlege- und Einlege- und

Föntechniken, wie Föntechniken am Föntechniken am

zB handgelegte Übungskopf und am Kunden

Wasserwelle, Kunden

Papilloten,

Wickler usw. und

Bürstentechniken

```

```

```

14.

Gestalten von Gestalten von Gestalten von

```

einfachen Frisuren modischen Frisuren Frisuren auch unter

auch unter auch unter Verwendung von

Verwendung eines Verwendung eines Haarersatzteilen und

Übungskopfes Übungskopfes Haarschmuck am

Kunden

```

```

```

15.

Kenntnis der Durchführen des Durchführen des

```

verschiedenen Frisurenfinish unter Frisurenfinish unter

Techniken des Berücksichtigung der Berücksichtigung der

Ausfrisierens der jeweiligen Mode jeweiligen Mode

(Frisurenfinish) entsprechenden entsprechenden

Techniken und Techniken und

Produkten auch Produkten am Kunden

unter Verwendung

eines Übungskopfes

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Durchführung von

```

Farblehre und deren Farblehre und Tönungen und

optische Wirkung Fertigkeiten, die Färbungen am Kunden

auch in bezug auf zu einer

Haarfarben Farbveränderung der

Haare führen

```

```

```

17.

Kenntnis und Kenntnis und Herstellen von

```

Fertigkeiten des Fertigkeiten des Make-up

Augenbrauen- und Augenbrauen- und

Wimpernfärbens Wimpernfärbens

sowie Formen der

Augenbrauen

```

```

```

18.

Kenntnis und Durchführen der Nagelpflege inklusive

```

Fertigkeiten der Entfernen und Auftragen von Nagellack

Nagelpflege

```

```

```

19.
  • Kenntnis des Tressieren, Knüpfen,

```

Tressierens, Kordeln, Nähen und

Knüpfens, Kordelns, Tambourieren

Nähens und

Tambourierens

```

```

```

20.
  • Kenntnis des Reinigen, Pflegen

```

Reinigens, Pflegens und Frisieren von

und Frisierens von Perücken und

Perücken und Haarersatzteilen

Haarersatzteilen sowie Anfertigen von

Haarersatzteilen

```

```

```

21.
  • Kenntnis des Maskenbildens und Erstellen

```

von Masken unter Verwendung von

branchenüblichen Materialien

```

```

```

22.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens, der Gesundheit und der Umwelt; Kenntnis über

berufsbedingte gesundheitliche Belastungen und

Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Verhinderung

```

```

```

23.

Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und

```

Schnittverletzungen

```

```

```

24.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' und in einem weiteren Lehrberuf sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachzeichnen,

3.

Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grundschulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Damenbedienen:

2.

Schönheitspflege:

3.

Herrenbedienen:

4.

Haararbeiten:

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtigkeit der Beurteilung der Haare,

2.

richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,

3.

Sorgfalt und Arbeitsausführung.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit'' ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.

(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch'' soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsmittel,

2.

Werkzeuge und Geräte,

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