Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetiker (Kosmetiker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kosmetiker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kosmetiker“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker nunmehr wie folgt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Kosmetiker 2 Friseur und Perückenmacher (Stylist) ………………. 1. voll
Fußpfleger ……………. 1. voll
Masseur ………………. 1. voll

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kosmetiker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Fußpfleger
Lehrjahr Ausmaß
Friseur ………………………… 1. voll
Fußpfleger …………………….. 1. voll
Masseur ………………………… 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Friseur, Fußpfleger und Masseur die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Berufsprofil Kosmetiker

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,

2.

fachkundiges, typbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,

3.

Hautdiagnose,

4.

Anwenden physikalischer Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) und von UV-Strahlen sowie apparativer Kosmetik (zB Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom),

5.

Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,

6.

Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken,

7.

dekorative Kosmetik,

8.

Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern,

9.

Hand- und Nagelpflege, Nagelmodellage, Nagelschmuck,

10.

Haarentfernung,

11.

Schlankheits- und Zellulitebehandlungen zu kosmetischen Zwecken,

12.

Gesichtsmassage,

13.

Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf „Kosmetiker'' wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr

```

```

```

1.

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

```

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

2.

Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu

```

verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

3.

Richtige energiesparende und schonende, den

```

Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der

Instrumente, Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

```

4.

Grundkenntnisse der in der Kosmetik zu verwendenden Mittel und

```

Wirkstoffe in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

5.

Kenntnis der in der Kosmetik verwendeten Stoffe - präventiv

```

und dekorativ - sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten

Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

6.

Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene

```

```

```

```

7.

Kenntnis über Beratungs- und Fachkundiges, fallbezogenes

```

Verkaufsgespräch Umgang mit Beratungs- und

Kunden Verkaufsgespräch mit

berufsbezogener

Ausdrucksweise und

Argumentation

```

```

```

8.
  • Führung der Kundenkartei

```

```

```

```

9.

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau),

```

Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der

speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)

sowie Gebiete der Atmung, Lymphe, Kreislauf, Ernährung und

Stoffwechsel

```

```

```

10.

Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Haut

```

```

```

```

11.

Grundkenntnisse über Wirkstoffe Kenntnis über Wirkstoffe

```

pflanzlicher (zB Vitamine und pflanzlicher (zB Vitamine und

Kräuter), tierischer und Kräuter), tierischer und

synthetischer Herkunft synthetischer Herkunft und

mögliche Anwendungsge- und

-verbote

```

```

```

12.

Kenntnis der physikalischen Anwenden der physikalischen

```

Schönheitspflege (Elektrizität, Schönheitspflege

Wasser, Licht, Wärme und Kälte) (Elektrizität, Wasser, Licht,

Wärme und Kälte); Anwenden

und Kenntnis der Wirkung von

UV-Strahlen

```

```

```

13.

Kenntnis der Haut, deren Struktur und Funktion; Kenntnis der

```

Hauttypen, wie zB: normale, trockene seborrhöische,

atrophische, empfindliche Haut, Raucherhaut; Feststellen des

Alterungsvorganges der Haut; Kenntnis der Hautveränderungen

und Veränderungen der Fingernägel sowie Hautanomalien

```

```

```

14.

Hautreinigen mittels Reinigungspräparaten und Apparaten;

```

Anlegen von Kompressen

```

```

```

15.

Hautdiagnose unter Spezielles Anwenden der

```

Berücksichtigung ihrer pflegenden Kosmetik zB bei

Schönheitsfehler (Hauttyp, trockener, normaler,

Hautfärbung, Hautzustand usw.) seborrhöischer, atrophischer,

empfindlicher Haut,

Raucherhaut; Entfernen von

Komedonen, Milen und

Talgzysten und ähnlichem

```

```

```

16.

Pflegen, Formen und Färben der Aufsetzen und Einsetzen

```

Augenbrauen und Wimpern künstlicher Wimpern

```

```

```

17.

Kenntnis der Überbehaarung und Haarentfernen zB im Gesicht,

```

Behaarungsstörungen an den Beinen, unter den

Achseln

```

```

```

18.
  • Anwenden der apparativen

```

Kosmetik, wie zB durch

Ozongeräte, ontophorese,

Hochfrequenz,

Interferenzstrom

```

```

```

19.
  • Grundkenntnisse in Farb- und

```

Stilberatung; Grundkenntnisse

der Grund- und Mischfarben,

Farbharmonie und

Farbkontraste

```

```

```

20.

Dekorative Kosmetik im Bereich Dekorative Kosmetik im

```

des Tages- und Abend-Make-ups Bereich des Abend- sowie

Phantasie-Make-ups und für

besondere Anlässe;

Spezialschminktechniken wie

zB Camouflage

```

```

```

21.

Kenntnis der Ersten Hilfe -

```

```

```

```

22.

Durchführen von Durchführen von

```

Spezialbehandlungen, wie zB am Spezialbehandlungen, wie zB

Dekollete und am Hals der Mundpartie, Augenpartie,

bei hochgelagerten Äderchen

```

```

```

23.

Verabreichen von Ampullen, Straffungs- und

```

Packungen und Masken bei Spezialbehandlungen von

Gesichts-, Hals-, Nacken- und Gesicht, Hals und Dekollete;

Dekolletepflege (ausgenommen Anwenden verschiedener

Massagen zu Heilzwecken) unter Massagemethoden

Anwendung verschiedener

Methoden

```

```

```

24.
  • Straffungsbehandlungen zB an

```

Oberarmen, Oberschenkel,

Bauch, Brustbehandlungen

```

```

```

25.

Schlankheits- und Cellulitebehandlungen an den verschiedenen

```

Körperstellen

```

```

```

26.

Hand- und Nagelpflege Nagelmodellage, Nagelschmuck;

```

(Maniküre), Lackieren der Handmassage

Fingernägel

```

```

```

27.
  • Kenntnis der Aromatherapie

```

und einfache Anwendungen

```

```

```

28.

Grundkenntnisse der gesunden Ernährung und Lebensweise

```

```

```

```

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

31.

Kenntnis von Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling

```

```

```

```

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachzeichnen,

3.

Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kosmetiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Beurteilen der Haut,

2.

Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ),

3.

Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,

4.

Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren),

5.

Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up,

6.

Hand- und Nagelpflege sowie Handmassage.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtigkeit der Beurteilung der Haut,

2.

Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,

3.

Sorgfalt und Arbeitsausführung,

4.

Anatomisch richtige Anwendung der Strichführung bei Gesichtsmassage,

5.

Individuelle Farbgestaltung bei dekorativer Kosmetik.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

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