Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetiker (Kosmetiker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kosmetiker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kosmetiker“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker nunmehr wie folgt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Kosmetiker 2 Friseur und Perückenmacher (Stylist) ………………. 1. voll
Fußpfleger ……………. 1. voll
Masseur ………………. 1. voll

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kosmetiker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Fußpfleger
Lehrjahr Ausmaß
Friseur ………………………… 1. voll
Fußpfleger …………………….. 1. voll
Masseur ………………………… 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Friseur, Fußpfleger und Masseur die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Berufsprofil Kosmetiker

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,

2.

fachkundiges, typbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,

3.

Hautdiagnose,

4.

Anwenden physikalischer Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) und von UV-Strahlen sowie apparativer Kosmetik (zB Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom),

5.

Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,

6.

Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken,

7.

dekorative Kosmetik,

8.

Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern,

9.

Hand- und Nagelpflege, Nagelmodellage, Nagelschmuck,

10.

Haarentfernung,

11.

Schlankheits- und Zellulitebehandlungen zu kosmetischen Zwecken,

12.

Gesichtsmassage,

13.

Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf „Kosmetiker'' wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr

```

```

```

1.

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

```

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

2.

Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu

```

verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

3.

Richtige energiesparende und schonende, den

```

Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der

Instrumente, Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

```

4.

Grundkenntnisse der in der Kosmetik zu verwendenden Mittel und

```

Wirkstoffe in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

5.

Kenntnis der in der Kosmetik verwendeten Stoffe - präventiv

```

und dekorativ - sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten

Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

6.

Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene

```

```

```

```

7.

Kenntnis über Beratungs- und Fachkundiges, fallbezogenes

```

Verkaufsgespräch Umgang mit Beratungs- und

Kunden Verkaufsgespräch mit

berufsbezogener

Ausdrucksweise und

Argumentation

```

```

```

8.
  • Führung der Kundenkartei

```

```

```

```

9.

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau),

```

Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der

speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)

sowie Gebiete der Atmung, Lymphe, Kreislauf, Ernährung und

Stoffwechsel

```

```

```

10.

Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Haut

```

```

```

```

11.

Grundkenntnisse über Wirkstoffe Kenntnis über Wirkstoffe

```

pflanzlicher (zB Vitamine und pflanzlicher (zB Vitamine und

Kräuter), tierischer und Kräuter), tierischer und

synthetischer Herkunft synthetischer Herkunft und

mögliche Anwendungsge- und

-verbote

```

```

```

12.

Kenntnis der physikalischen Anwenden der physikalischen

```

Schönheitspflege (Elektrizität, Schönheitspflege

Wasser, Licht, Wärme und Kälte) (Elektrizität, Wasser, Licht,

Wärme und Kälte); Anwenden

und Kenntnis der Wirkung von

UV-Strahlen

```

```

```

13.

Kenntnis der Haut, deren Struktur und Funktion; Kenntnis der

```

Hauttypen, wie zB: normale, trockene seborrhöische,

atrophische, empfindliche Haut, Raucherhaut; Feststellen des

Alterungsvorganges der Haut; Kenntnis der Hautveränderungen

und Veränderungen der Fingernägel sowie Hautanomalien

```

```

```

14.

Hautreinigen mittels Reinigungspräparaten und Apparaten;

```

Anlegen von Kompressen

```

```

```

15.

Hautdiagnose unter Spezielles Anwenden der

```

Berücksichtigung ihrer pflegenden Kosmetik zB bei

Schönheitsfehler (Hauttyp, trockener, normaler,

Hautfärbung, Hautzustand usw.) seborrhöischer, atrophischer,

empfindlicher Haut,

Raucherhaut; Entfernen von

Komedonen, Milen und

Talgzysten und ähnlichem

```

```

```

16.

Pflegen, Formen und Färben der Aufsetzen und Einsetzen

```

Augenbrauen und Wimpern künstlicher Wimpern

```

```

```

17.

Kenntnis der Überbehaarung und Haarentfernen zB im Gesicht,

```

Behaarungsstörungen an den Beinen, unter den

Achseln

```

```

```

18.
  • Anwenden der apparativen

```

Kosmetik, wie zB durch

Ozongeräte, ontophorese,

Hochfrequenz,

Interferenzstrom

```

```

```

19.
  • Grundkenntnisse in Farb- und

```

Stilberatung; Grundkenntnisse

der Grund- und Mischfarben,

Farbharmonie und

Farbkontraste

```

```

```

20.

Dekorative Kosmetik im Bereich Dekorative Kosmetik im

```

des Tages- und Abend-Make-ups Bereich des Abend- sowie

Phantasie-Make-ups und für

besondere Anlässe;

Spezialschminktechniken wie

zB Camouflage

```

```

```

21.

Kenntnis der Ersten Hilfe -

```

```

```

```

22.

Durchführen von Durchführen von

```

Spezialbehandlungen, wie zB am Spezialbehandlungen, wie zB

Dekollete und am Hals der Mundpartie, Augenpartie,

bei hochgelagerten Äderchen

```

```

```

23.

Verabreichen von Ampullen, Straffungs- und

```

Packungen und Masken bei Spezialbehandlungen von

Gesichts-, Hals-, Nacken- und Gesicht, Hals und Dekollete;

Dekolletepflege (ausgenommen Anwenden verschiedener

Massagen zu Heilzwecken) unter Massagemethoden

Anwendung verschiedener

Methoden

```

```

```

24.
  • Straffungsbehandlungen zB an

```

Oberarmen, Oberschenkel,

Bauch, Brustbehandlungen

```

```

```

25.

Schlankheits- und Cellulitebehandlungen an den verschiedenen

```

Körperstellen

```

```

```

26.

Hand- und Nagelpflege Nagelmodellage, Nagelschmuck;

```

(Maniküre), Lackieren der Handmassage

Fingernägel

```

```

```

27.
  • Kenntnis der Aromatherapie

```

und einfache Anwendungen

```

```

```

28.

Grundkenntnisse der gesunden Ernährung und Lebensweise

```

```

```

```

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

31.

Kenntnis von Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling

```

```

```

```

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachzeichnen,

3.

Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kosmetiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Beurteilen der Haut,

2.

Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ),

3.

Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,

4.

Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren),

5.

Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up,

6.

Hand- und Nagelpflege sowie Handmassage.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtigkeit der Beurteilung der Haut,

2.

Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,

3.

Sorgfalt und Arbeitsausführung,

4.

Anatomisch richtige Anwendung der Strichführung bei Gesichtsmassage,

5.

Individuelle Farbgestaltung bei dekorativer Kosmetik.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.

(4) Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,

2.

Grundkenntnisse der Farbenlehre für „Make-up“,

3.

kosmetische Präparate, Masken, Packungen, Ampullen, Instrumenten- und Apparatekunde.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts-, Hals- oder Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 12. (1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationen von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Kosmetiker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 15. Für die Ausbildung im Lehrberuf Kosmetiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen4 Lehrlinge

ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Gewerberechtsinhaber,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kosmetiker“ oder „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Kosmetiker“ oder „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kosmetiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je acht Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, treten – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, Verordnung BGBl. Nr. 276/1975, tritt – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 18. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 276/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Kosmetiker“ erfolgt, finden die Bestimmungen der „Kosmetiker-Ausbildungsordnung“ Anwendung.

(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, zurückgelegt wurden, sind zur Gänze anzurechnen.

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