Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Substanzerhaltungspflicht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste”, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)” ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

1.

unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,

2.

unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,

wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.

(4) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Abs. 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.

(6) Soweit eine Verordnung nach Abs. 2 erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.

Substanzerhaltungspflicht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“„, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.

(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

1.

unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,

2.

unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,

wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.

(3a) Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften.

(4) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Abs. 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.

(6) Soweit eine Verordnung nach Abs. 2 erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.

Österreichische Bundesforste AG

§ 2. (1) Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Abs. 6, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (§ 229 Abs. 2 HGB).

(5) Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 200 Millionen Schilling und ist zu einem Viertel vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Die ausstehende Einlage ist bis 1. Juli 1997 zu leisten. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(7) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sind, unbeschadet § 9 zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Österreichische Bundesforste AG

§ 2. (1) Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.

(2b) Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.

(2c) Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Abs. 6, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (§ 229 Abs. 2 HGB).

(5) Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.

(7) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sind, unbeschadet § 9 zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Einschränkungen beim Eigentumsübergang

§ 3. (1) Vom Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in § 4 Abs. 4 genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.

(2) Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.

Aufgaben

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt

1.

die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,

2.

die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,

3.

die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

(2) Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

(3) Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.

(5) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

(6) Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 kein gesondertes Entgelt.

Aufgaben

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt

1.

die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,

2.

die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,

3.

die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

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