Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Bekleidungsfertigung (Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung
§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Auswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,
Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,
Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,
Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,
Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,
Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
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Kenntnis der in der Bekleidungsindustrie anzuwendenden
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Maschinen bzw. Maschinentypen, einschließlich der notwendigen
Hilfsmittel, sowie deren Einsatzmöglichkeiten
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Kenntnis über die Verarbeitung der verwendeten Materialien,
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deren Eigenschaften, Zusammensetzung und Anwendungen
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Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der
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Textilkennzeichnung und Textilpflegekennzeichnung
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Kenntnis der Größenmaße Kenntnis der im Betrieb
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verwendeten Tabelle für
Größenmaße
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Grundkenntnisse der im Betrieb verwendeten rechnergestützten
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Produktionssysteme
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Einfache Arbeiten des Kenntnis des maschinellen
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manuellen Zuschneidens Zuschneidens, Lagen legen,
Stanzen, Schneiden,
Einrichten, Markieren
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Ausführen von verschiedenen Ausführen von verschiedenen
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einfachen Näharbeitsgängen schwierigen/speziellen
(insbesondere Platten, Näharbeitsgängen (insbesondere
Taschen, Kragen, Dragoner, Falten, Abnäher, Schließ- und
Manschetten) an den dafür im Steppnähte,
Betrieb eingesetzten Versäuberungsnähte) an den
Maschinen dafür im Betrieb eingesetzten
Maschinen
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Kenntnis der Bügelgeräte und deren Einsatzmöglichkeiten
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(Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen,
Fixierpressen)
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Zwischenbügeln Fertigbügeln
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Kenntnis der Näharbeiten an Ausführen von Näharbeiten an
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Spezialmaschinen mit Spezialmaschinen mit
verschiedenen Stichtypen verschiedenen Stichtypen
sowie deren
Einsatzmöglichkeiten
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Verarbeiten verschiedener -
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Verschlußarbeiten
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- Zusammensetzen -
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Montage/Schließnähte von
Großteilen von vorgefertigten
Teilen
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Grundkenntnisse der Kenntnis der
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Fixierungsmethoden, bezogen Fixierungsmethoden,
auf Oberstoffe und Einlagen bezogen auf Oberstoffe und
Einlagen
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- Verarbeiten von Kanten und
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Blenden
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- Einarbeiten von Taschen
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Versäubern und Säumen -
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- Verarbeiten von Schlitzen und
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Falten
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Einfassen von Nähten und
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Kanten -
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- Einfüttern
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- Erlernen der
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Fertigungstechnologie von
Knopflöchern, Annähen von
Knöpfen, Haken, Ösen usw.
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- Grundkenntnisse der
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Schnitterstellung
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Grundkenntnisse der im Kenntnis der im Betrieb
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Betrieb durchgeführten durchgeführten
Qualitätssicherung und Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle Qualitätskontrolle
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- Grundkenntnisse einer
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einschlägigen Arbeitsstudie
sowie der Methodenlehre
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Grundkenntnisse der Ergonomie -
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Grundkenntnisse über Kenntnis über Abänderungslehre
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Abänderungslehre
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Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes der
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facheinschlägigen Problemstoffe, ihrer fachgerechten
Handhabung und Entsorgung
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Kenntnis und Anwendung von einschlägigen fremdsprachigen
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Fachausdrücken
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zum Schutz
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des Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
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Vorschriften
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Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:
a) Einarbeiten einer Tasche,
Herstellen eines Zweistückkragens,
Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,
Verarbeiten einer Verschlußkante
a) Einarbeiten einer Tasche,
Bundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,
Längenverarbeitung mit Stulpe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsberechnung,
einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ...................................... zwei Lehrlinge,
zwei bis drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,
vier bis fünf fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,
sechs bis neun fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,
von der 10. bis 59. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je fünf fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling,
ab der 60. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je zehn fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
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