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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Betonfertigung (Betonfertigung-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 13, 26 und 39 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Betonfertigung

§ 1. In der Betonfertigung sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, mit dreijähriger Lehrzeit,

2.

Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung, mit dreijähriger Lehrzeit,

3.

Betonfertiger - Terrazzoherstellung, mit dreijähriger Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger -

Betonwarenerzeugung

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwarenerzeugung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.

Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,

6.

Herstellen von Schalungen und Formen,

7.

Erstellen von Verankerungsteilen und von Verbindungsteilen,

8.

Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

9.

Herstellen von Beton und Betonbauteilen,

10.

Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonwaren,

11.

Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Betonfertiger - Betonwarenerzeugung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Instandhalten und Warten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Lagerung, Be- und Verarbeitungs- sowie deren

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Maschinen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel

```

```

```

4.

Grundkenntnisse über Kenntnis über schädliche Einflüsse auf

```

schädliche Einflüsse, Betonerzeugnisse

wie Feuchtigkeit,

Kälte, Hitze, Frost,

Wasser und Zugluft,

auf Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

5.

Grundkenntnisse über den Transport von Kenntnis über die

```

Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffen Lagerung von

chemischen Zusätzen

```

```

```

6.

Kenntnis über Körnung und Kenntnis über

```

Zuschlagstoffe rechnergestützte

Misch- und

Förderanlagen

```

```

```

7.

Kenntnis der Betontechnologie

```

```

```

```

8.

Herstellen von Herstellen von Mischungen mit genauer

```

Mischungen mit Zuteilung von Bindemitteln,

genauer Zuteilung Zuschlagstoffen und Wasser nach Gewichts-

von Bindemitteln, oder Raumteilen mit Maschinen

Zuschlagstoffen

und Wasser nach

Gewichts- oder

Raumteilen von Hand

```

```

```

9.

Grundkenntnisse Kenntnis über Bewehrungen

```

über die Funktion

von Bewehrungen

```

```

```

10.

Verlegen und Einbringen von Bewehrungen

```

```

```

```

11.

Schneiden, Biegen, Flechten und Einlegen von Betonstahl nach

```

Skizzen bzw. Ausführungszeichnungen

```

```

```

12.

Durchführen von Messungen

```

```

```

```

13.
  • Brechen, Teilen, Schneiden, Ablängen

```

```

```

```

14.

Kenntnis über Herstellen von Schalungen und Formen

```

Schalungen und

Formen

```

```

```

15.

Einbringen und Nachbehandeln und Lagern während der

```

Verdichten von Abbindezeit

Mischgut

```

```

```

16.

Oberflächenbearbeitung und Oberflächenvergütung

```

```

```

```

17.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die Möglichkeit

```

der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der

fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

18.

Lesen von Material- und Stücklisten

```

```

```

```

19.

Skizzieren Lesen von Skizzen und Ausführungszeichnungen

```

```

```

```

20.
  • Kenntnis über fachgerechtes Einrichten von

```

Baustellen und einschlägige Vorschriften der

Straßenverkehrsordnung

```

```

```

21.

Feststellen des Materialbedarfs

```

```

```

```

22.

Einfache Qualitätskontrolle von Werkstücken und

```

Qualitäts- einfache Prüfarbeiten

kontrolle

```

```

```

23.

Kenntnis über facheinschlägige Normen und Vorschriften

```

```

```

```

24.

Versetzen von Betonwarenerzeugnissen

```

```

```

```

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwarenerzeugung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind:

1.

Herstellung einer Schalung,

2.

Fachgerechtes Herstellen und Einbringen einer Bewehrung,

3.

Erstellen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,

4.

Herstellen, Einbringen und Verdichten von Mischgut für Betonwaren,

5.

Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,

6.

Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,

7.

Nachbehandeln, Verlegen und Versetzen von Betonwaren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.

richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2.

Arbeitsverfahren,

3.

einschlägige Schalungs(Formungs)arten,

4.

Werk- und Hilfsstoffe,

5.

Vermessungen,

6.

Bewehrungsarten.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen,

5.

Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwarenerzeugung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwarenerzeugung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger, BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfungen im Lehrberuf Betonwarenerzeuger, BGBl. Nr. 363/1988, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Betonwarenerzeuger ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger -

Betonwerksteinerzeugung

Berufsprofil

§ 15. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.

Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,

6.

Herstellen von Schalungen und Formen,

7.

Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

8.

Bearbeiten und Verarbeiten von künstlichen Steinen,

9.

Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Kunststeinerzeugnissen,

10.

Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.

Berufsbild

§ 16. Für den Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Instandhalten und Warten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Lagerung, Be- und Verarbeitungs- sowie deren

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Maschinen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel

```

```

```

4.

Grundkenntnisse Kenntnis über schädliche Einflüsse

```

über schädliche auf Betonerzeugnisse

Einflüsse, wie

Feuchtigkeit,

Kälte, Hitze,

Frost, Wasser und

Zugluft, auf

Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

5.

Grundkenntnisse über den Transport Kenntnis über die

```

von Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffen Lagerung von

chemischen Zusätzen

```

```

```

6.

Kenntnis über Körnungen und -

```

Zuschlagstoffe

```

```

```

7.

Kenntnis der Betontechnologie

```

```

```

```

8.

Herstellen von Herstellen von Mischungen mit genauer

```

Mischungen mit Zuteilung von Bindemitteln,

genauer Zuteilung Zuschlagstoffen und Wasser nach

von Bindemitteln, Gewichts- oder Raumteilen mit Maschinen

Zuschlagstoffen

und Wasser nach

Gewichts- oder

Raumteilen von

Hand

```

```

```

9.

Grundkenntnisse Kenntnis über Bewehrungen

```

über die Funktion

von Bewehrungen

```

```

```

10.

Verlegen und Einbringen von vorgefertigten Bewehrungen

```

```

```

```

11.

Schneiden, Biegen, Flechten und Einlegen von Betonstahl nach

```

Skizzen bzw. Ausführungszeichnungen

```

```

```

12.

Durchführen von Messungen

```

```

```

```

13.
  • Brechen, Teilen, Schneiden, Ablängen

```

```

```

```

14.

Kenntnis über Herstellen von Schalungen und Formen

```

Schalungen und

Formen

```

```

```

15.

Einbringen und Nachbehandeln und Lagern während

```

Verdichten von der Abbindezeit

Mischgut

```

```

```

16.

Oberflächenbearbeitung und Oberflächenvergütung

```

```

```

```

17.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die Möglichkeit

```

der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der

fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

18.

Lesen von Material- und Stücklisten

```

```

```

```

19.

Skizzieren Lesen von Skizzen und Ausführungszeichnungen

```

```

```

```

20.
  • Kenntnis über fachgerechtes Einrichten von

```

Baustellen und einschlägige Vorschriften der

Straßenverkehrsordnung

```

```

```

21.

Feststellen des Materialbedarfs

```

```

```

```

22.

Einfache Qualitätskontrolle von Werkstücken und

```

Qualitäts- einfache Prüfarbeiten

kontrolle

```

```

```

23.

Kenntnis über facheinschlägige Normen und Vorschriften

```

```

```

```

24.

Verlegen und Versetzen von Kunststeinerzeugnissen

```

```

```

```

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 17. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 18. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind:

1.

Herstellung einer Schalung,

2.

Fachgerechtes Herstellen und Einbringen einer Bewehrung,

3.

Herstellen, Einbringen und Verdichten von Mischgut für Kunststeine,

4.

Bearbeiten und Verarbeiten von künstlichen Steinen, insbesondere Oberflächenbearbeitung,

5.

Nachbehandeln, Verlegen und Versetzen von Kunststeinen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.

richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 21. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2.

Werk- und Hilfsstoffe,

3.

Arbeitsverfahren,

4.

Bewehrung,

5.

Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 22. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen,

5.

Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 23. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 24. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 25. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 26. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger, BGBl. Nr. 171/1972 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 171/1974), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1972 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 578/1982) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger, BGBl. Nr. 364/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 420/1993 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Kunststeinerzeuger ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger -

Terrazzoherstellung

Berufsprofil

§ 28. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.

Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,

6.

Herstellen von Dämmungen,

7.

Herstellen von Schalungen und Formen,

8.

Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

9.

Verlegen von Terrazzo monolitisch und aus Fertigteilen,

10.

Versetzen von Trennschienen,

11.

Herstellen von Hohlkehlen und Sockeln,

12.

Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.

Berufsbild

§ 29. Für den Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Instandhalten und Warten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Lagerung, Be- und Verarbeitungs- sowie deren

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Maschinen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel

```

```

```

4.

Grundkenntnisse Kenntnis über schädliche Einflüsse auf

```

über schädliche Terrazzo

Einflüsse, wie

Feuchtigkeit,

Kälte, Hitze,

Frost, Wasser

und Zugluft,

auf Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

5.

Grundkenntnisse über den Transport von Kenntnis über die

```

Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffen Lagerung von

chemischen Zusätzen

```

```

```

6.

Kenntnis über Körnungen und -

```

Zuschlagstoffe

```

```

```

7.

Kenntnis der Betontechnologie

```

```

```

```

8.

Herstellen von Herstellen von Mischungen mit genauer

```

Mischungen mit Zuteilung von Bindemitteln,

genauer Zuteilung Zuschlagstoffen und Wasser nach

von Bindemitteln, Gewichts- oder Raumteilen mit Maschinen

Zuschlagstoffen

und Wasser nach

Gewichts- oder

Raumteilen von

Hand

```

```

```

9.

Grundkenntnisse Kenntnis über Bewehrungen

```

über die

Funktion von

Bewehrungen

```

```

```

10.

Verlegen bzw. Einbringen von Bewehrungen

```

```

```

```

11.

Kenntnis über Herstellen von Schalungen und Formen

```

Schalungen und

Formen

```

```

```

12.

Versetzen von Trennschienen

```

```

```

```

13.

Durchführen von Messungen

```

```

```

```

14.

Teilen, Schneiden, Ablängen

```

```

```

```

15.

Einbringen und Nachbehandeln und Lagern während der

```

Verdichten von Abbindezeit

Mischgut

```

```

```

16.

Oberflächenbearbeitung und Oberflächenvergütung

```

```

```

```

17.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die Möglichkeit

```

der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der

fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

18.

Lesen von Material- und Stücklisten

```

```

```

```

19.

Skizzieren Lesen von Skizzen und Ausführungszeichnungen

```

```

```

```

20.
  • Kenntnis über fachgerechtes Einrichten von

```

Baustellen und einschlägige Vorschriften der

Straßenverkehrsordnung

```

```

```

21.

Feststellen des Materialbedarfs

```

```

```

```

22.

Einfache Qualitätskontrolle und einfache Prüfarbeiten

```

Qualitäts-

kontrolle

```

```

```

23.

Kenntnis über facheinschlägige Normen und Vorschriften

```

```

```

```

24.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

25.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

26.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 30. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 31. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind:

1.

Überprüfen und Vorbereiten des Untergrundes,

2.

Herstellen einer Dämmung,

3.

Fachgerechtes Herstellen und Einbringen von Mischungen von Terrazzo,

4.

Herstellen von Hohlkehlen und Dehnungsfugen,

5.

Versetzen von Trennungsschienen,

6.

Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.

richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 32. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 33. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 34. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,

2.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3.

Arbeitsverfahren,

4.

Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 35. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Berechnung von Terrazzomischungen,

5.

Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 36. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Verlegezeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 37. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 38. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 39. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Terrazzomacher, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher, BGBl. Nr. 369/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 251/1989 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Terrazzomacher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 5

Schlußbestimmungen

§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Betonfertigung können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.