Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fotograf (Fotografen-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-01
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Fotograf

§ 1. In der Foto- und Videotechnik ist der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Anfertigen von Aufnahmen von Personen, Gegenständen, Landschaften sowie Reportagen,

2.

Herstellen und Bearbeiten von audiovisuellen Produkten,

3.

elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung,

4.

Reproduktion, Dokumentation und Registration,

5.

fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten,

6.

Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen,

7.

Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fähigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,

insbesondere der Verstellkamera (Großformat)

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und

Umkehrprozeß

```

```

```

3.

Kenntnis des Ausbildungsbetriebes und des

```

Wirtschaftsbereiches der Fotografie

```

```

```

4.

Einführung in - - -

```

die Aufgaben

und

Einrichtungen

des

Lehrbetriebes

```

```

```

5.

Kenntnis der optischen - -

```

Gesetze und ihrer Wirkung

```

```

```

6.

Handhaben der Objektive und Kenntnis ihrer Funktionsweise

```

und Wirkung

```

```

```

7.

Kenntnis des Lichts und der Farbtheorie -

```

```

```

```

8.

Handhaben der Lichtmeßgeräte - -

```

```

```

```

9.

Kenntnis der Beleuchtungsmöglichkeiten und -

```

der Handhabung sowie Anwendung einschlägiger

Beleuchtungsgeräte

```

```

```

10.

Grundkenntnisse der mechanischen, elektrischen und

```

elektronischen Vorgänge an Maschinen und Geräte unter

Einbeziehung audiovisueller Geräte und Videogeräte

```

```

```

11.

Sachgemäßes - - -

```

Verwenden und

Einlegen von

Aufnahmemate-

rialien

```

```

```

12.

Kenntnis der Beeinflussung der - -

```

Kopien und Vergrößerungen durch

die Entwicklung in Bezug auf

Gradation und Tonwert

(Schwarz/Weiß)

```

```

```

13.

Herstellen von Reproduktionen - -

```

(Strich, Halbton und Farbe)

```

```

```

14.
    • Grundkenntnisse der

```

Weiterverarbeitung

fotografischer Produkte,

insbesondere für die

Druckvorbereitung und

densitometrische Auswertung

```

```

```

15.

Herstellen von Farbfotografien von der Aufnahme bis zum

```

Farbbild und Farbdiapositiven sowie Anwendung von

Korrekturfiltern bei der Aufnahme und Kenntnis derselben im

Labor

```

```

```

16.
  • Grundkenntnisse über alle gängigen

```

reprografischen Verfahren

```

```

```

17.
  • Behandlung, Nachbehandlung -

```

und Korrektur von Negativen

und Positiven (wie zB

Abschwächen, Verstärken,

Retusche)

```

```

```

18.

Handhaben fotochemischer - -

```

Lösungen und Chemikalien sowie

deren Aufbewahrung und

Bezeichnung

```

```

```

19.
  • Kenntnis über - -

```

die Silber-

rückgewinnung

```

```

```

20.
    • Herstellen von Fotomontagen,

```

Einbelichten, Freistellen

```

```

```

21.
    • Kenntnis der densitometrischen

```

Ausmessungen und Auswertungen

```

```

```

22.

Beurteilen von Negativen, Positiven und Diapositiven

```

bezüglich Dichte, Gradation, Farbe und Schärfe

```

```

```

23.

Anwenden von Vergrößerungs- und -

```

Verkleinerungstechniken (Entzerren, Abhalten,

Nachbelichten) sowie Kontaktkopien in

Schwarz/Weiß und Farbe

```

```

```

24.
  • Kenntnis über das -

```

Anfertigen von Diaduplikaten

und Zwischennegativen

```

```

```

25.
    • Aufnehmen von Laufbildern

```

auf allen gängigen

Speichermedien und Kenntnis

über das Nachbearbeiten

```

```

```

26.

Beheben von Fehlern sowie Kenntnis über das Vermeiden von

```

Fehlern bei fotografischen Prozessen

```

```

```

27.
      • Kenntnis der

```

Beeinflussung

von Gradation

und Farbe

```

```

```

28.
  • Kenntnis über Anwendungsmöglichkeiten

```

audiovisueller Geräte sowie der

elektronischen Bildaufzeichnung und Bildbe-

und -verarbeitung

```

```

```

29.
    • Kenntnisse über die

```

elektronische Bildaufzeichnung

und elektronische

Bildbearbeitung,

Bildverarbeitung sowie

Bildausdruck

```

```

```

30.

Sach- und Architekturaufnahmen sowie kreative Bildgestaltung

```

und Schärfenbeeinflussung durch die Verstellmöglichkeiten

der Großbildkamera

```

```

```

31.
  • Durchführen von Reportagen nach vorheriger

```

Anleitung

```

```

```

32.

Herstellen - - -

```

von

Paßbildern

```

```

```

33.
  • Herstellen von Portraitaufnahmen sowie

```

Gruppenaufnahmen

```

```

```

34.
  • Grundkenntnisse der berufsbezogenen

```

Schminktechnik

```

```

```

35.
  • Eigene und fremde Bilderideen realisieren nach

```

Scribble, Layout und Reinzeichnungen

```

```

```

36.

Fachbezogener Umgang mit Kunden

```

```

```

```

37.

Kenntnis - - -

```

über alle

gängigen

Schwarz/

Weiß-Ent-

wicklungs-

prozesse

```

```

```

38.
  • Kenntnis über die gängigen -

```

Farbentwicklungsprozesse

```

```

```

39.

Kenntnis über die fachgerechte Entsorgung der verwendeten

```

Materialien unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften

```

```

```

40.
      • Grundkenntnisse

```

der Funktion

von Rotations-,

Hänger- und

Durchlauf-

maschinen und

Printer

```

```

```

41.
  • Grundkenntnisse des Urheber- und

```

Verwertungsrechtes sowie der einschlägigen

Berufsausbildungsvorschriften

```

```

```

42.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BerufsausbildungsG)

```

```

```

43.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Kenntnis der

berufsspezifischen Sicherheitsvorschriften für Giftstoffe

und Elektrizität und Arbeitshygiene

```

```

```

44.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Fotograf oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende, nach den Angaben der Prüfungskommission durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarz/Weiß,

2.

Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarz/Weiß,

3.

elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm.

(2) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist bei den Aufnahmen der jeweilige Entwicklungsprozeß durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und je eine tonwertige Schwarz/Weiß-Vergrößerung (maximal 24 x 30 cm) herzustellen. Diese Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert vorzulegen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und die Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrundezulegen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,

2.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,

3.

fachgerechte Ausführung,

4.

fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

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