Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Hohlglasveredelung (Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28 und 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Hohlglasveredelung
§ 1. In der Hohlglasveredelung sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Hohlglasveredler - Glasmalerei, mit dreijähriger Lehrzeit,
Hohlglasveredler - Gravur, mit dreijähriger Lehrzeit,
Hohlglasveredler - Kugeln, mit dreijähriger Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
Entwerfen von Mustern und Formen,
Auslegen mit Email- und Transparentfarben,
Anwenden von Mal-, Pinsel- und Federtechniken,
Schwemmen und Fassen,
Entwerfen und Ausführen von Dekoren.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und
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Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten,
Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse über die Glasveredelung wie Malen,
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Gravieren, Beschriften, Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen
und Schleifen
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Grundkenntnisse über die Arbeitsvorbereitung, Planung und
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Qualitätskontrolle
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Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen
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Grundkenntnisse Kenntnis über -
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über Glasmalein- Glasmaleinbrenn-
brennfarben farben, Lüster,
Beizen und
Edelmetall
präparate
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Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Entwerfen von
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Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen Mustern und
Formen
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Auslegen mit Email- und Transparentfarben
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Anwenden der Maltechniken, Pinseltechniken,
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Pinseldrucktechniken und Federtechniken
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- Lüstern, Beizen sowie Verarbeiten von
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Edelmetallpräparaten
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- Schrift, Heraldik, Schattierungs- und
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Schwarzlotarbeiten
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Schwemmen Fassen
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Grundkenntnisse Kenntnis des Sandstrahlens
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über
Sandstrahlen
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- Entwerfen und Ausführen von Dekoren
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- Kenntnis über Schablonentechniken und
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deren Umsetzung
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- Kenntnis der Druck- und Umdrucktechnik
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- Grundkenntnisse der Ätzung
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Kenntnis über Einbrennen, Heißverformen und Kleben
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Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die
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Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen
Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im Betrieb
verwendeten Materialien
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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```
Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie
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der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit
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```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Hohlglasveredelung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Schreiben und Malen von Schriften und Dekoren,
Zentrieren, Rändern, Lasieren, Polieren und Gravieren,
Schattierungs- und Schwarzlotarbeiten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Genauigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Prozentrechnung,
Materialbedarfsrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines Dekorentwurfes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur oder im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ...................................... zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 161/1984 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 75/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glasmaler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
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