Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Langen–Klösterle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 wird verordnet:
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 110,474 und endet bei km 113,547 der Strecke Innsbruck-Bludenz im Abschnitt „Langen-Klösterle”.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Verwaltungsbereich Verkehr, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. LK-16-418V und LK-16-419V) zu ersehen.
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