Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tapeziererund Dekorateur (Tapezierer und Dekorateur-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Tapezierer und Dekorateur

§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

2.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

3.

Ermitteln des Materialbedarfes,

4.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

5.

Prüfen und Vorbereiten der zu bearbeitenden Flächen,

6.

Zuschneiden von Tapeten, Stoffen und anderen Hilfsmaterialien,

7.

Aufbringen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen unter Verwendung einschlägiger Techniken,

8.

Näharbeiten,

9.

Dekorieren und Bespannen von Wänden und Decken,

10.

Bespannen und Montieren von Sonnenschutzanlagen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes

```

Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihre

```

Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und

Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundbegriffe der Farbenlehre (Farbtechnologie),

```

Farbordnungssysteme, Farbpsychologie

```

```

```

4.

Näharbeiten von Hand Näharbeiten mit Maschine

```

an Polstermöbel,

Matratzen und

anderen Stoffen

```

```

```

5.
  • Ausmessen, Skizzieren und Feststellen

```

des Materialbedarfs

```

```

```

6.
    • Zuschneiden von

```

Tapeten, Stoffen und

anderen

Hilfsmaterialien

```

```

```

7.
  • Heften

```

```

```

```

8.

Nageln

```

```

```

```

9.

Begurten

```

```

```

```

10.
  • Federstellen

```

```

```

```

11.
  • Schnüren

```

```

```

```

12.

Schoppen

```

```

```

```

13.

Garnieren

```

```

```

```

14.
  • Pikieren

```

```

```

```

15.

Beziehen und Herstellen von Bettwaren -

```

```

```

```

16.
  • Bespannen von Sonnenschutzanlagen

```

```

```

```

17.
  • Nähen von Vorhängen und Dekorationen

```

sowie Montieren von Karniesen und

Vorhangvorrichtungen

```

```

```

18.
    • Reparatur- und

```

Wartungsarbeiten von

Vorhangvorrichtungen

und

Sonnenschutzanlagen

```

```

```

19.

Füllen

```

```

```

```

20.

Prüfen und Malen und Spalieren von Wänden und

```

Vorbereiten des Decken

Untergrundes für

Mal- und

Spalierarbeiten

```

```

```

21.
  • Dekorieren und Bespannen von Wänden

```

und Decken

```

```

```

22.

Prüfen und Verlegen, Verkleben, Verspannen und

```

Vorbereiten des Verschweißen von Wand-, Decken- und

Untergrundes (Wand, Bodenbelägen sowie Aufbringen von

Boden, Decke) anderen Materialien

```

```

```

23.

Kenntnis über das Herstellen -

```

(Aufstellen, Instandhalten,

Bedienen, Abtragen) von

einfachen Gerüsten und

Arbeitsbühnen

```

```

```

24.
  • Herstellen von einfachen Bockgerüsten

```

und Arbeitsbühnen

```

```

```

25.

Kundengerechtes Verhalten und Führen von Kundengesprächen

```

```

```

```

26.
  • Herstellen von Fachzeichnungen, auch

```

unter Anwendung der im Betrieb

vorhandenen rechnergestützten Systeme

```

```

```

27.
    • Ausfüllen von

```

Ausmaß- und Arbeits-

bestätigungen

```

```

```

28.
  • Lesen von Bau- und Verlegszeichnungen

```

```

```

```

29.

Kenntnis über Unfallgefahren sowie der einschlägigen

```

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

30.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die

```

Möglichkeiten der Wiederverwertung und die fachgerechte

Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe

```

```

```

31.

Grundkenntnisse über die körpergerechte und über die

```

funktionelle Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

```

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

33.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Die Herstellung eines Werkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Federstellen, Näharbeiten, Nageln, Schnüren, Schoppen und Garnieren sowie Bezieh- und Abschlußarbeiten.

2.

Die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Spalieren, Verlegen von Bodenbelegen und Dekorieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

fachgerechte Ausführung,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Maschinen,

3.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächenberechnung,

2.

Masseberechnung,

3.

Prozentrechnung,

4.

Materialbedarfsrechnung,

5.

Zuschnittsberechnung.

(2) Die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze einer Dekoration in Darstellung und Zuschnitt nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Polsterer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Anwenden der allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Person - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

zwei fachlich einschlägig ausgebildete

Personen .................................... zwei Lehrlinge,

drei fachlich einschlägig ausgebildete

Personen .................................... drei Lehrlinge,

ab der vierten fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je drei fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

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