Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Sanitär- und Klimatechnik (Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28 und 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. September 2005 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. Juni 2007 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 31. Dezember 2007 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Gas- und Wasserinstallation

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten entsprechend der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6.

Herstellen, Montieren, Justieren und Püfen (Anm.: richtig: Prüfen) von Rohrsystemen

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Gasverbrauchseinrichtungen, von Wasserversorgungseinrichtungen und von Abwasseranlagen,

8.

Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9.

Kundenberatung,

10.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

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```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

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Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

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Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3.

Sägen - -

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4.

Messen - -

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5.

Anreißen - -

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6.

Feilen - -

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7.

Schneiden - -

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```

8.

Scharfschleifen - -

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```

9.

Bohren und Senken - -

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```

10.

Gewindeschneiden maschinelles -

```

Gewindeschneiden

```

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```

11.

Weichlöten Weich- und -

```

Hartlöten

```

```

```

12.
  • Gasschmelz- Gasschmelz-

```

schweißen schweißen in

Zwangslage

(M 7807)

```

```

```

13.
    • einfaches Elektro-

```

schweißen

```

```

```

14.
    • Brennschneiden

```

```

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```

15.

Kaltbiegen und Warmbiegen und -

```

-richten von -richten

Rohren von Rohren

```

```

```

16.

Herstellen von Rohrverbindungen, Abzweigungen und

```

Formstücken mit facheinschlägigen Materialien

```

```

```

17.

Kleben und Schweißen von -

```

Kunststoffrohren

```

```

```

18.

Herstellen von Rohrsystemen für Versorgung, Entsorgung,

```

Abgas, einschließlich Montage von entsprechenden Absperr-

und Fördereinrichtungen

```

```

```

19.

Grundkenntnisse Kenntnis über die -

```

über die Dehnung Dehnung von

von Rohrleitungen Rohrleitungen;

und über die Maßnahmen bei der

erforderlichen Rohrverlegung

Maßnahmen bei der

Rohrverlegung

```

```

```

20.

Durchführen von Durchführen von Funktionsproben sowie

```

Dichtheits- und Messen von Flüssigkeitsmengen und

Druckproben Drücken

```

```

```

21.

Kenntnis über das Warten und Instandhalten von Gasgeräten

```

Warten und und Wasserversorgungseinrichtungen,

Instandhalten von Warmwasser- und sanitäre Anlagen;

Gasgeräten und Feststellen, Beurteilen und Beheben von

Wasserversorgungs- Fehlern

einrichtungen,

Warmwasser- und

sanitäre Anlagen

```

```

```

22.

Herstellen und - -

```

Kontrolle von

Rohrschutz und

Rohrisolierung

```

```

```

23.

Kenntnis über das Aufstellen, Anschließen und

```

Aufstellen, Inbetriebsetzen von Gasgeräten und

Anschließen und Wasserversorgungseinrichtungen,

Inbetriebsetzen von Warmwasser- und sanitäre Anlagen

Gasgeräten und

Wasserversorgungs-

einrichtungen,

Warmwasser- und

sanitären Anlagen

```

```

```

24.
  • Einregulieren von Gasgeräten

```

```

```

```

25.

Lesen von Leitungs- Lesen von Leitungs- und Montageplänen

```

und

Montageanleitungen

```

```

```

26.

Lesen und Anfertigen Lesen und Anfertigen von Leitungs-,

```

einfacher Leitungs-, Montage- und Maßskizzen

Montage- und

Maßskizzen

```

```

```

27.
    • Abfassen

```

technischer

Berichte und

Bedienungs-

anleitungen

```

```

```

28.
  • Kenntnis der Eigenschaften und

```

Verwendung verschiedener Brenngase

```

```

```

29.
  • Kenntnis der Funktionsweise und

```

Installationsmöglichkeiten der Gas-,

Wasser- und Warmwassergeräte

```

```

```

30.
  • Kenntnis und Anwendung der wichtigsten

```

Meß-, Prüf-, Sicherheits- und

Regelsysteme

```

```

```

31.
  • Kenntnis und Anwendung über

```

Abwasseranlagen und -systeme

```

```

```

32.
  • Kenntnis und Anwendung über

```

Wasseraufbereitung, Filterung und

Reinigung

```

```

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