Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Kommunikationstechnik (Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28, 42 und 55 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Kommunikationstechnik

§ 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik:

2.

Kommunikationstechniker - Bürokommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

3.

Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

4.

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik:

Teil 1

Lehrberufe in der Kommunikationstechnik

§ 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik:

2.

Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

3.

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik:

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Audio- und Videoelektronik

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von audio- und videotechnischen Geräten,

7.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

8.

Instandsetzen und Tauschen von einzelnen Bauteilen und Baugruppen von elektroakustischen Einrichtungen, Aufnahme- und Wiedergabeeinrichtungen und anderen Geräten der Audio- und Videoelektronik,

9.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Ausbildung in - - -

```

der

Bearbeitung

von Metallen

und

Kunststoffen

(Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Scharf-

schleifen,

Bohren,

Biegen und

Richten,

Gewinde-

schneiden

von Hand)

```

```

```

4.

Herstellen - - -

```

von

fachein-

schlägigen

mechanischen

Verbindungen

```

```

```

5.

Herstellen von elektrischen - -

```

Verbindungen

```

```

```

6.

Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von blanken und

```

isolierten Leitungen sowie Kabeln und kabelähnlichen

Leitungen

```

```

```

7.

Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen,

```

Stücklisten und Montagezeichnungen und Schaltplänen

```

```

```

8.

Handhaben Handhaben und Einsetzen analoger und

```

analoger und digitaler Meß- und Prüfgeräte

digitaler

Meßgeräte

```

```

```

9.

Zusammenbauen Zusammenbauen und Schalten von elektrischen

```

einfacher und elektronischen Bauelementen zu

Baugruppen Baugruppen und Geräten

nach

Stücklisten

und

Montagezeich-

nungen und

Schaltplänen

```

```

```

10.
  • Grundkennt- Kenntnis der Elektroakustik,

```

nisse der Hochfrequenztechnik,

Elektroaku- Digitaltechnik,

stik, Hochfre- Speichertechnik,

quenztechnik, Aufzeichnungstechnik,

Digitaltechnik, Übertragungstechnik

Speicher-

technik, Auf-

zeichnungs-

technik, Über-

tragungstechnik

```

```

```

11.
  • Errichten, Inbetriebsetzen und Prüfen von

```

Funktion von Baugruppen, Geräten und Anlagen

der Elektroakustik, Hochfrequenztechnik,

Digitaltechnik, Speichertechnik,

Aufzeichnungstechnik und Übertragungstechnik

```

```

```

12.

Grundkennt- Kenntnis über mechanische,

```

nisse der elektromechanische und elektronische

Elektrotechnik Bauelemente

und deren

Bauelemente

```

```

```

13.
    • Kenntnis der Funkentstörung

```

von Geräten

```

```

```

14.
  • Kenntnis über die Errichtung und den Betrieb

```

von Antennenanlagen und

Breitbandkommunikationsnetzen

```

```

```

15.

Kenntnis von Betriebssystemen der elektronischen

```

Datenverarbeitung und Anwendung der Programme

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und der

```

Qualitätskontrolle

```

```

```

17.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

18.

Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen

```

Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)

```

```

```

19.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

20.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

21.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

```

22.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,

2.

Inbetriebnehmen, Prüfen und Beheben von Störungen an audio- und videotechnischen Geräten,

3.

Erstellen eines Meßprotokolls.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau,

3.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit,

5.

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

6.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik,

4.

Elektroakustik und Radiotechnik,

5.

Video- und Aufzeichnungstechnik,

6.

Fernsehtechnik,

7.

Antennenanlagen,

8.

Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,

3.

Meß- und Übertragungstechnik (Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik),

4.

Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe,

2.

Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

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