Bundesgesetz zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-10-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestrafen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

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