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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent (Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Lehrberufe in der Administration

§ 1. In der Administration ist der Lehrberuf Verwaltungsassistent mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,

3.

Sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,

4.

Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),

5.

Durchführen von Arbeiten im Zahlungsverkehr und Führen kleiner Kassen,

6.

Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten,

7.

Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vor- und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,

8.

Anmelden, Informieren und Betreuen von Kunden oder Parteien,

9.

Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,

10.

Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Verwaltungsassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die -

Aufgaben, die

sich aus der

Stellung im

jeweiligen

Wirtschafts-

bzw. Verwaltungs-

bereich ergeben,

in das

Kommunikations-

und Dienstlei-

stungsprogramm

```

```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der

Aufgaben, die sich aus der Stellung im

jeweiligen

Wirtschafts-/Verwaltungsbereich ergeben

```

```

1.1.3 - Kenntnis der betriebsspezifischen

funktionellen Kontakte zu den

jeweiligen Auftraggebern,

Auftragnehmern, Kunden, Parteien und

deren Verhalten

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1.1.4 - Grundkenntnisse über betriebsrelevante

Rechtsvorschriften

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1.1.5 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Büromaterialien

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebs- und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell -

geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

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2.

Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung

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2.1 Verwaltung

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2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten in der

betrieblichen Verwaltung

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2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von Waren (zB

Büromaterial)

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```

2.1.3 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -

Führen von Statistiken, Karteien

und Dateien

```

```

2.1.5 - Verwalten und Archivieren von Karteien,

Dateien und Geschäftsstücken

```

```

2.1.6 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadenmeldungen

```

```

2.1.7 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden,

Sozialversiche-

rungsträgern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

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```

2.1.8 Kenntnisse über die Leistungen der Bahn, Post und anderer

Verkehrsträger

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```

2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von

Dienstreisen und Veranstaltungen und

Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;

Durchführen von Reservierungen von

Verkehrsmitteln und Unterkünften

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```

2.2 Büroorganisation

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```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

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```

2.2.2 Grundkenntnisse - -

über die

Struktur der

betrieblichen

elektronischen

Datenverarbeitung

sowie über deren

Anwendung und

Aufgabe in der

Betriebs-

organisation

```

```

2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen der

elektronischen Datenverarbeitung

(Hardware, Software, Betriebssysteme)

```

```

2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung

neuer arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung

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```

2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage)

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```

2.2.6 Administration von Terminen sowie Vor- und Nachbereiten von

Konferenzen, Besprechungen und Dienstreisen

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2.3 Beschaffen und Führen von Beständen

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2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnisse der Mitwirken bei der

der spezifischen Ermittlung des

Beschaffungs- Beschaffungsmög- Bedarfs an den für

möglichkeiten lichkeiten und den Bürobetrieb

und der über die notwendigen

Ermitttlung (Anm.: Ermittlung des Materialien

richtig: Bedarfs an den

Ermittlung) des für den

Bedarfs an den Bürobetrieb

für den notwendigen

Bürobetrieb Materialien

notwendigen unter

Materialien Berücksichtigung

der Sparsamkeit

und

Zweckmäßigkeit

```

```

2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von

Mitwirken bei Bestellungen

Bestellungen

(Vorräte,

Büromaterial,

Einrichtungen)

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```

2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

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```

2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten; Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```

```

2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen

im Zusammenhang mit der Beschaffung

(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen)

```

```

2.3.6 - Grundkenntnisse über die

betriebsspezifischen einkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen

```

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```

3.

Schriftverkehr und Textverarbeitung

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```

3.1 Schriftverkehr

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```

3.1.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit

Arbeiten bei Posteingang, Formularen und

Postausgang, Ablage, Evidenz und Vordrucken

Registratur

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```

3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

3.1.3 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen

Angaben, Schreiben von Standardbriefen,

Ausfüllen von Formularen

```

```

3.2 Textverarbeitung

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```

3.2.1 Kenntnis über das Erstellen und Warten von Textbausteinen

Erstellen von

Textbausteinen

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```

3.2.2 Kenntnis über das Erstellen und Warten von Adressdateien

Erstellen von

Adressdateien

```

```

3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung

```

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Steuern und Abgaben

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```

4.1.1 - Grundkenntnisse der

betriebsspezifischen Steuern und

Abgaben

```

```

4.2 Rechnungswesen

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```

4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion des

über Aufgaben und betrieblichen Rechnungswesens

Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens

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```

4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe

über im betrieblichen Rechnungswesen

rechnergestützte

Abläufe im

betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

4.2.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten; Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```

```

4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -

Rechnungserstellung

```

```

4.2.6 - - Grundkenntnisse der

betrieblichen

Kostenrechnung

```

```

4.3 Zahlungsverkehr

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4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Geld- und Kreditinstituten

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4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen

kleiner Kassen, Kassabuch

```

```

4.3.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

4.4 Buchführung

```

```

4.4.1 Kenntnisse über Betriebliche Buchungsarbeiten und

Buchungen und Erstellen von Auswertungen und

Kontierungen; Statistiken

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

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5.

Kunden- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung

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5.1 Kunden- und Parteienbetreuung

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5.1.1 Empfangen der Kunden und Parteien

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5.1.2 Sprach- und fachgerechte -

Ausdrucksweise, zielgerichtete

Auskunft und Beratung von Kunden und

Parteien

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5.1.3 - Kommunikation mit Kunden und Parteien

in einer Fremdsprache

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5.2 Auskünfte

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5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über

das betriebliche Leistungsangebot

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5.2.2 Kenntnis über die Beratung und Unterstützung der Kunden

Erstellung der und Parteien bei der Erstellung oder

betrieblichen Bearbeitung betrieblicher Leistungen

Leistung

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5.2.3 Kenntnis der Mitwirken bei der Behandlung von

betriebsüblichen Beschwerden, Reklamationen und

Behandlung von Einsprüchen

Beschwerden,

Reklamationen und

Einsprüchen

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Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Verwaltung und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Verwaltungsassistent oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Verwaltung

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall Verwaltung erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend die betrieblichen Dienstleistungen, die Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und erstreckt sich auf die Büroorganisation und die Kunden- und Parteienbetreuung.

Büroorganisation

§ 7. (1) Die Prüfung in der Büroorganisation hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

a)

Betriebliche Abläufe,

b)

Verwalten von Geschäftsstücken, Ablage, Evidenz und Registratur,

c)

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

d)

Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Kunden- und Parteienbetreuung

§ 8. (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

a)

Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,

b)

Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,

c)

Auswertung von Statistiken, Protokollen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes „Geschäftsfall - Verwaltung'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

a)

Prozentrechnungen,

b)

Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,

c)

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung im Kaufmännischen Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Buchführung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistent die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... ein Lehrling;

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... zwei Lehrlinge;

vier fachlich einschlägig ausgebildete

Personen .................................... drei Lehrlinge;

fünf bis sechs fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge;

sieben bis acht fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge;

neun bis elf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... sechs Lehrlinge;

zwölf bis zwanzig fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für je drei Personen .. ein weiterer Lehrling;

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je fünf Personen ............... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

Auf je 15 Lehrlinge ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(7) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.