Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent (Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Lehrberufe in der Administration
§ 1. In der Administration ist der Lehrberuf Verwaltungsassistent mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
Sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
Durchführen von Arbeiten im Zahlungsverkehr und Führen kleiner Kassen,
Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten,
Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vor- und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,
Anmelden, Informieren und Betreuen von Kunden oder Parteien,
Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Verwaltungsassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die -
Aufgaben, die
sich aus der
Stellung im
jeweiligen
Wirtschafts-
bzw. Verwaltungs-
bereich ergeben,
in das
Kommunikations-
und Dienstlei-
stungsprogramm
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der
Aufgaben, die sich aus der Stellung im
jeweiligen
Wirtschafts-/Verwaltungsbereich ergeben
```
```
1.1.3 - Kenntnis der betriebsspezifischen
funktionellen Kontakte zu den
jeweiligen Auftraggebern,
Auftragnehmern, Kunden, Parteien und
deren Verhalten
```
```
1.1.4 - Grundkenntnisse über betriebsrelevante
Rechtsvorschriften
```
```
1.1.5 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Büromaterialien
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebs- und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die funktionell -
geeignete und ergonomische
Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -
Aufbaus und der Aufgaben und
Zuständigkeiten in der
betrieblichen Verwaltung
```
```
2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von Waren (zB
Büromaterial)
```
```
2.1.3 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -
Führen von Statistiken, Karteien
und Dateien
```
```
2.1.5 - Verwalten und Archivieren von Karteien,
Dateien und Geschäftsstücken
```
```
2.1.6 - - Grundkenntnisse über
betriebliche Risken
und deren Versiche-
rungsmöglichkeiten
sowie über
Schadenmeldungen
```
```
2.1.7 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für den
Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen
Behörden,
Sozialversiche-
rungsträgern und
Organisationen
der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
2.1.8 Kenntnisse über die Leistungen der Bahn, Post und anderer
Verkehrsträger
```
```
2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von
Dienstreisen und Veranstaltungen und
Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;
Durchführen von Reservierungen von
Verkehrsmitteln und Unterkünften
```
```
2.2 Büroorganisation
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations- und
Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Grundkenntnisse - -
über die
Struktur der
betrieblichen
elektronischen
Datenverarbeitung
sowie über deren
Anwendung und
Aufgabe in der
Betriebs-
organisation
```
```
2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen der
elektronischen Datenverarbeitung
(Hardware, Software, Betriebssysteme)
```
```
2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung
neuer arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung
```
```
2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung (wie
Textverarbeitung, Kalkulation,
Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage)
```
```
2.2.6 Administration von Terminen sowie Vor- und Nachbereiten von
Konferenzen, Besprechungen und Dienstreisen
```
```
2.3 Beschaffen und Führen von Beständen
```
```
2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnisse der Mitwirken bei der
der spezifischen Ermittlung des
Beschaffungs- Beschaffungsmög- Bedarfs an den für
möglichkeiten lichkeiten und den Bürobetrieb
und der über die notwendigen
Ermitttlung (Anm.: Ermittlung des Materialien
richtig: Bedarfs an den
Ermittlung) des für den
Bedarfs an den Bürobetrieb
für den notwendigen
Bürobetrieb Materialien
notwendigen unter
Materialien Berücksichtigung
der Sparsamkeit
und
Zweckmäßigkeit
```
```
2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von
Mitwirken bei Bestellungen
Bestellungen
(Vorräte,
Büromaterial,
Einrichtungen)
```
```
2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei
Liefertermine Lieferverzug
```
```
2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
Angeboten; Prüfen von
Auftragsbestätigungen
```
```
2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen
im Zusammenhang mit der Beschaffung
(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und
Zahlungsbedingungen)
```
```
2.3.6 - Grundkenntnisse über die
betriebsspezifischen einkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Schriftverkehr und Textverarbeitung
```
```
```
3.1 Schriftverkehr
```
```
3.1.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit
Arbeiten bei Posteingang, Formularen und
Postausgang, Ablage, Evidenz und Vordrucken
Registratur
```
```
3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von
Berichten, Formulieren von
Schriftstücken und Briefen
```
```
3.1.3 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen
Angaben, Schreiben von Standardbriefen,
Ausfüllen von Formularen
```
```
3.2 Textverarbeitung
```
```
3.2.1 Kenntnis über das Erstellen und Warten von Textbausteinen
Erstellen von
Textbausteinen
```
```
3.2.2 Kenntnis über das Erstellen und Warten von Adressdateien
Erstellen von
Adressdateien
```
```
3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Steuern und Abgaben
```
```
4.1.1 - Grundkenntnisse der
betriebsspezifischen Steuern und
Abgaben
```
```
4.2 Rechnungswesen
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion des
über Aufgaben und betrieblichen Rechnungswesens
Funktion des
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe
über im betrieblichen Rechnungswesen
rechnergestützte
Abläufe im
betrieblichen
Rechnungswesen
```
```
4.2.3 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und
Gehaltsverrechnung
```
```
4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten; Erfassen,
Prüfen und Kontrollieren von Daten
```
```
4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -
Rechnungserstellung
```
```
4.2.6 - - Grundkenntnisse der
betrieblichen
Kostenrechnung
```
```
4.3 Zahlungsverkehr
```
```
4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,
Geld- und Kreditinstituten
```
```
4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen
kleiner Kassen, Kassabuch
```
```
4.3.3 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug,
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.4 Buchführung
```
```
4.4.1 Kenntnisse über Betriebliche Buchungsarbeiten und
Buchungen und Erstellen von Auswertungen und
Kontierungen; Statistiken
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
```
Kunden- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung
```
```
```
5.1 Kunden- und Parteienbetreuung
```
```
5.1.1 Empfangen der Kunden und Parteien
```
```
5.1.2 Sprach- und fachgerechte -
Ausdrucksweise, zielgerichtete
Auskunft und Beratung von Kunden und
Parteien
```
```
5.1.3 - Kommunikation mit Kunden und Parteien
in einer Fremdsprache
```
```
5.2 Auskünfte
```
```
5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über
das betriebliche Leistungsangebot
```
```
5.2.2 Kenntnis über die Beratung und Unterstützung der Kunden
Erstellung der und Parteien bei der Erstellung oder
betrieblichen Bearbeitung betrieblicher Leistungen
Leistung
```
```
5.2.3 Kenntnis der Mitwirken bei der Behandlung von
betriebsüblichen Beschwerden, Reklamationen und
Behandlung von Einsprüchen
Beschwerden,
Reklamationen und
Einsprüchen
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Verwaltung und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Verwaltungsassistent oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Verwaltung
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall Verwaltung erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend die betrieblichen Dienstleistungen, die Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und erstreckt sich auf die Büroorganisation und die Kunden- und Parteienbetreuung.
Büroorganisation
§ 7. (1) Die Prüfung in der Büroorganisation hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Betriebliche Abläufe,
Verwalten von Geschäftsstücken, Ablage, Evidenz und Registratur,
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Kunden- und Parteienbetreuung
§ 8. (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
Auswertung von Statistiken, Protokollen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes „Geschäftsfall - Verwaltung'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozentrechnungen,
Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung im Kaufmännischen Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Buchführung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistent die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ...................................... ein Lehrling;
zwei bis drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... zwei Lehrlinge;
vier fachlich einschlägig ausgebildete
Personen .................................... drei Lehrlinge;
fünf bis sechs fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge;
sieben bis acht fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge;
neun bis elf fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................... sechs Lehrlinge;
zwölf bis zwanzig fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für je drei Personen .. ein weiterer Lehrling;
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je fünf Personen ............... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(7) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.