Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung und das zulässige Ausmaß der Emission von Anlagen zur Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen (Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV)
Abkürzung
FAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW oder mehr verwendet werden.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.
Abkürzung
FAV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,
in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
in denen Abfälle (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996) eingesetzt werden,
die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
zur Nachverbrennung anderer Abgase.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.
Abkürzung
FAV
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,
in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, BGBl. II Nr. 476, unterliegen,
die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
zur Nachverbrennung anderer Abgase.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme) Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;
konventionelle Brennstoffe
feste Brennstoffe naturbelassenes Holz (zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht);
gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);
Sonderbrennstoffe nicht unter Z 2 fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes);
Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten verfeuert werden;
Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;
Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;
Emissionsgrenzwert die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m3); die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13% O2 bei Holz bezogen;
NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
HC-Emissionen die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;
CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
Staub-Emission die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden;
Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
Hochtemperaturprozesse Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100 ºC und flüssige Wärmeträger über 160 ºC erwärmt werden.
(2) Ob mehrere mit demselben Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen (ausgenommen Mischfeuerungsanlagen), die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen und deren Verbrennungsgaszüge in einen gemeinsamen Schornstein münden, oder ob mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb befindliche Feuerungsanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine einzige Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung gelten, die der Summe der Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Feuerungsanlagen entspricht, hat die Behörde im Einzelfall nach der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, den verwendeten Brennstoffen, den vorgesehenen Betriebszeiten der Feuerungsanlagen, dem Abstand der Schornsteine und der Höhe der Emissionen zu beurteilen.
Abkürzung
FAV
zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme) Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;
konventionelle Brennstoffe
2.1 feste Brennstoffe (Z 3),
2.2 flüssige Brennstoffe (Z 4),
2.3 gasförmige Brennstoffe (Z 5),
2.4 standardisierte Brennstoffe (Z 5a);
feste Brennstoffe
Biomasse:
- feste naturbelassene Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden (naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Sägespänen, Reisig, Zapfen oder Presslingen, naturbelassene Rinde oder Kork);
- sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft (zB Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus);
Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung) mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmittel, durch Bindemittel oder Härter oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können (zu solchen ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass sie frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind);
alle Arten von Braunkohle oder Steinkohle;
Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks;
flüssige Brennstoffe
flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm – HEL schwefelarm, HEL mit biogenen Komponenten); der Schwefelgehalt von Heizöl extra leicht – schwefelarm beträgt höchstens 10 mg/kg;
flüssige biogene Brennstoffe (ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellte flüssige Brennstoffe);
gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);
5a. standardisierte Brennstoffe Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;
Sonderbrennstoffe nicht unter Z 2 fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes);
Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten verfeuert werden;
Feuerungsanlagen, bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungsanlagen;
Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;
Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;
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