Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-19
Status Aufgehoben · 1999-11-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BE-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl. Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BE-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl. Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BE-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl. Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BE-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl. Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 1. (1) Der „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird übertragen:

a)

die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre, Planungskostenrahmen:

800 Millionen Schilling;

b)

die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner;

c)

der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld-Baumkirchen; Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für den unter lit. c angeführten Hochleistungsstreckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 1. (1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:

a)

die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die

Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles

Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:

800 Millionen Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1996);

b)

die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden

Planung des Baues und die Grundsatzplanung des

Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am

Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen

wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:

115 Millionen Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999);

c)

der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld -

Baumkirchen;

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 1. (1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:

a)

die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:

58,138 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1996);

b)

die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:

8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999);

c)

der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld - Baumkirchen;

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 1. (1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:

a)

die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:

58,138 Millionen Euro (Preisbasis:1. Jänner 1996);

b)

der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld - Baumkirchen;

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung;

c)

die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:

8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999);

d)

die umfassende Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: drei Jahre; Planungskostenrahmen:

45 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 2002). Der Kostenrahmen für die unter lit. b angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.

(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:

1.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);

2.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

3.

Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:

1.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);

2.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

3.

Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

(3) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfaßt:

1.

Justieren und Aktualisieren der „Machbarkeitsstudie Brenner

Basistunnel” in geologischer, technischer und wirtschaftlicher

Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue

Erkenntnisse verfügbar sind;

2.

Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz)

im Projektgebiet;

3.

Planung und Durchführung einer ersten Phase von

Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung

und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren

Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;

4.

Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung

sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im

Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels;

5.

Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Raum Innsbruck -

Staatsgrenze am Brenner erforderlichen Rechte an Grundstücken,

soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die

Sicherung des Trassenverlaufes für diesen

Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

Abkürzung

BE-Ü-VO

§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:

1.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);

2.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

3.

Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

(2) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:

1.

Justieren und Aktualisieren der “Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel” in geologischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue Erkenntnisse verfügbar sind;

2.

Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet;

3.

Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;

4.

Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels.

(3) Der Umfang der umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:

1.

Ergänzung und Fertigstellung der Erkundungsarbeiten;

2.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);

3.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, dass auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.