Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1998 festgesetzt wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 118g zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1998 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,885 S.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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